Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] in die Gütertrennung[2] und wieder zurück bezeichnet. Sinn und Zweck der Aktion ist die Reduzierung von Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Es handelt sich um eine rechtlich zulässige und steuerlich anerkannte Gestaltung. Siehe hierzu HaufeIndex 1765177.

Angesichts der Höhe der Erbschaftsteuer durch einheitliche Bewertungsregeln (Grundsatz: Verkehrswert)[3], kann dies eine interessante Variante sein, Erbschaftsteuer zu sparen und u. U. (auch) Erb-/Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren.[4]

Leben die Partner bislang in der Gütertrennung, kann die Zugewinngemeinschaft zur Vorbereitung der Güterstandsschaukel auch mit Rückwirkung vereinbart werden, um einen Zugewinnausgleich über die gesamte bisherige Ehedauer zu ermöglichen.

[3] Bewertung von Grundstücken (Erlass vom 5.5.2009, BStBl. 2009 I S. 590 ff.) und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Erlass vom 1.4.2009, BStBl. 2009 I S. 552 ff.) und verfahrensrechtliche Vorgaben zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten (Beteiligungen an Personengesellschaften, Einzelunternehmen) und von Anteilswerten an Kapitalgesellschaften (Erlass vom 30.3.2009, BStBl. 2009 I S. 546 ff.), OFD Magdeburg, Verfügung v. 13.2.2012, S 3715-5-St 271, ErbSt-Kartei ST ErbStR Karte 1; Eingliederung der Erlasse in die ErbStR 2011.
[4] U. U. Verstoß gegen § 242 BGB (Benachteiligung von pflichtteilsberechtigten Personen).

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