Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] in die Gütertrennung[2] und wieder zurück bezeichnet. Sinn und Zweck der Aktion ist die Reduzierung von Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Es handelt sich um eine rechtlich zulässige und steuerlich anerkannte Gestaltung. Siehe hierzu HaufeIndex 1765177.
Angesichts der Höhe der Erbschaftsteuer durch einheitliche Bewertungsregeln (Grundsatz: Verkehrswert)[3], kann dies eine interessante Variante sein, Erbschaftsteuer zu sparen und u. U. (auch) Erb-/Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren.[4]
Leben die Partner bislang in der Gütertrennung, kann die Zugewinngemeinschaft zur Vorbereitung der Güterstandsschaukel auch mit Rückwirkung vereinbart werden, um einen Zugewinnausgleich über die gesamte bisherige Ehedauer zu ermöglichen.
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