BMF, Schreiben v. 22.1.1985, IV B 2 - S 1909 - 2/85, BStBl I 1985, 97
Bezug: Erörterung in der Sitzung ESt VIII/84 - zu TOP 18 -
Nach Tz. 49 des BMF-Schreibens vom 16.6.1978 (BStBl 1978 I S. 235) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ist eine Betriebsaufspaltung - Aufspaltung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in ein Besitzunternehmen und eine Betriebs-GmbH, Einbringung des Betriebs des bisherigen Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in die Betriebs-GmbH, wobei in der Regel das Anlagevermögen bei dem Besitzunternehmen verbleibt und an die Betriebs-GmbH vermietet wird - keine Betriebseinbringung im Sinne des § 20 UmwStG. Die steuerliche Behandlung der Betriebsaufspaltung richtet sich weiterhin nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das bedeutet, daß bei der Einbringung eines Betriebsvermögens in eine Betriebs-Kapitalgesellschaft in Fällen der Betriebsaufspaltung keine Gewinnrealisierung anzunehmen ist, soweit die steuerliche Erfassung der auf die GmbH-Anteile übergehenden stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft sichergestellt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu der Frage, ob von den o.a. Grundsätzen auch dann auszugehen ist, wenn an der neu gegründeten Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person beteiligt wird, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt ist und kein Aufgeld für die ihr zuwachsenden stillen Reserven zu leisten hat, folgende Auffassung:
Werden sämtliche Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft zunächst vom Besitzunternehmen oder von dessen Inhabern erworben, so ist die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven in den Anteilen an der Betriebs-Kapitalgesellschaft gewährleistet, weil die Anteile zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft bzw. zum Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter gehören. Überträgt anschließend die Besitzgesellschaft oder übertragen ihre Gesellschafter Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft auf nahestehende Personen zu einem Kaufpreis, der niedriger als der bei Veräußerung an einen fremden Dritten erzielbare Kaufpreis ist, so liegt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen erzielbarem und vereinbartem Kaufpreis eine Entnahme aus dem Besitzunternehmen vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Eine Entnahme in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Inhaber des Besitzunternehmens es einer nahestehenden Person ermöglichen, Anteile an der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Kapitalgesellschaft gegen Leistung einer Einlage, die niedriger als der Wert der Anteile ist, zu erwerben. In diesem Falle fehlt es zwar an einer unmittelbar auf die Anteile bezogenen Entnahmehandlung. Gleichwohl liegt eine Entnahme vor, weil die gewählte rechtliche Gestaltung dazu führt, daß stille Reserven von den den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft gehörenden Anteilen auf Personen übergehen, bei denen diese Anteile nicht zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören. Der Wert der Entnahme entspricht dem Betrag der übergehenden stillen Reserven. Unerheblich ist, ob die Anteile bei Gründung der Kapitalgesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
UmwStG § 20
Fundstellen
BStBl I, 1985 , 97