OFD Hannover, Verfügung v. 30.1.2007, S 1978 c - 56 - StO 243

Nach dem Ergebnis der Erörterungen auf Bund-/Länder-Ebene reicht es im Rahmen der Anwendung des § 20 UmwStG aufgrund der allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass der Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend erforderlich.

Ist mindestens die Voraussetzung des Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter bei der Kapitalgesellschaft zu bilanzieren. Damit ist dem steuerlichen Erfordernis der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger Rechnung getragen.

Das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist im jeweiligen Einzelfall nach den allgemeinen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) geltenden Grundsätzen zu entscheiden.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in Fällen der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft im Rahmen des § 24 UmwStG.

 

Normenkette

UmwStG § 20

UmwStG § 24

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