Jörg Hanken, Guido Kleinhietpaß
Die offizielle Zusammenfassung der OECD eines jeden Aktionspunktes ergibt sich aus Anlage 3.
Die OECD BEPS Papiere sind sehr umfangreich und sie schlagen eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen und auch unterschiedlich fristigen Gegen-Maßnahmen vor. Insgesamt sind die OECD Veröffentlichungen von einem starken Misstrauen gegenüber Unternehmen und Beratern geprägt. Es muss an dieser Stelle nochmals betont werden, dass die nationalen Gesetzgeber die Verursacher von Steuergestaltungsmöglichkeiten sind und nicht die Unternehmen, die insofern zu Unrecht am Pranger stehen. Dass die Staaten in einem Steuerwettbewerb zu einander stehen, um Investitionen und somit Konzerne anzulocken ist kein Geheimnis. Dass OECD Richtlinien daran etwas ändern werden ist sehr fraglich. Dass ein Staat aus Fairness-Gründen Steuersubstrat an andere Staaten abgibt, gehört auch eher in die Kategorie „Wunschdenken”. Analysen zeigen, dass es kein Zufall ist, dass vor allem US-Konzerne mit geringen Konzernsteuersätzen in der Presse stehen. Das US-Steuerrecht erlaubt eben den in US domizilierten Konzernen, ihre Auslandsgewinne in bestimmten Gesellschaften und Jurisdiktionen zu belassen, die dort nicht oder kaum besteuert werden. Es fehlen in den USA letztlich steuerliche Hinzurechnungsregelungen wie sie z. B. das deutsche Außensteuergesetz kennt. Daher wären die aus der Presse bekannten Fälle mit einem in Deutschland ansässigen Konzern nicht möglich. Analysen der im Inland und Ausland gezahlten Steuern von DAX30 Konzernen bestätigen dies zudem. Für ausführliche BEPS-kritische Erläuterungen wird auf Kapitel 18 („Chancen erkennen…”) verwiesen.
Nach unserer Auffassung kristallisieren sich folgende übergeordnete praxisrelevante Kernüberlegungen heraus, die aus Unternehmenssicht durchdacht werden sollten, um einen Plan entwickeln zu können, ob und wenn ja, welcher Handlungsbedarf sich mit welcher Priorität ergibt:
- Das Ziel aller BEPS Gegenmaßnahmen ist es, die Unternehmensgewinne dort der Besteuerung zu unterwerfen, wo die wirtschaftliche Aktivität und die Wertschöpfung stattfinden. Dabei betont die OECD zuerst die Beseitigung der doppelten Nicht-Besteuerung und danach die Vermeidung von Doppelbesteuerung.
- Die OECD/G20 können nur dann erfolgreich sein, wenn die Gegenmaßnahmen konsistent und kohärent umgesetzt werden. D. h. es wird äußerst wichtig sein, dass die Staaten etwaige OECD-Vorschläge inhaltlich einheitlich und zeitgleich umsetzen.
- Dabei ist zu differenzieren, wie die BEPS Vorschläge technisch umgesetzt werden sollen. Hierbei sind im Wesentlichen drei Kategorien zu unterscheiden:
Änderungen der OECD VP-Richtlinien gem. den BEPS-Vorschlägen: Dies kann unmittelbar durch die OECD selbst erfolgen und wird voraussichtlich Ende 2016 umgesetzt sein. Beispielsweise sollen die Kapitel I, V, VII und VIII der „alten” OECD Richtlinien durch die konkrete Texte der finalen OECD Berichte vom 5.10.2015 zu den Aktionspunkten 8–10 und 13 vollständig ersetzt werden. Grundsätzlich gelten die OECD VP-Richtlinien und Veröffentlichungen als sog. „soft law”. D. h. auf Basis (allein) dieser Grundlagen kann kein Steueranspruch gegen den Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
Änderungen der DBAs gem. den BEPS-Vorschlägen: Um eine höhere rechtliche Bindungswirkung zwischen den Finanzverwaltungen aber auch zwischen diesen und den Steuerpflichtigen zu erreichen, sind Änderungen in den DBA’s zu erwarten (z. B. Art. 5 Betriebsstätten). Aufgrund der Tatsachen, dass weltweit ca. 3.500 DBAs existieren und dass bislang Änderungen in DBA’s bilateral und über Monate verhandelt wurden, könnte man schließen, dass es viele Jahre dauern wird, bis Deutschland alle BEPS-Vorschläge in seinen ca. 90 DBAs durchverhandelt hat. Insofern kommt dem etwas unscheinbaren Aktionspunkt 15 außerordentliche Bedeutung zu. Ca. 90 Länder arbeiten derzeit daran, ein sog. „multilaterales Instrument” zur Umsetzung der DBA-bezogenen BEPS-Gegenmaßnahmen auszuhandeln, das eine zeitgleiche und effiziente Modifizierung der DBA’s ermöglicht, ohne Ressourcen für bilaterale Neuverhandlungen jedes einzelnen DBA’s zu beanspruchen. Geplanter Projektabschluss ist Ende 2016.
Änderungen des innerstaatlichen Rechts gem. den BEPS-Vorschlägen: Obwohl die OECD VP-Richtlinien bloß als sog. „soft law” gelten, ist völlig unstrittig, dass die OECD/ G20 Staaten früher oder später die BEPS Vorgaben in nationales Recht umsetzen werden, so dass dann die lokale Rechtsgrundlage für Besteuerungsansprüche besteht. Dies dürfte für z. B. folgende Sachverhalte gelten: hybriden Gestaltungen, CFC-Regeln, Zinsabzugsmöglichkeiten, Country-by-Country-Reporting („CbCR”), Masterfile, verbindliche Offenlegungsregeln. Daher empfehlen wir dringend, sich jetzt mit den BEPS Aktionspunkten zu befassen, um frühzeitig zu erkennen, ob und in wie weit sich diese auf das Unternehmen auswirken. Die ersten Staaten haben bereits konkrete gesetzliche Änderungen vorgeschlagen oder vorgenommen: CbCR: Spanien, UK, Polen, Niederlande, Mexiko, China, Singapur...