Gleichlautende Ländererlasse vom 15.5.1985, BStBl. I S. 201
Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung des Wohnungsbegriffs war es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen zweifelhafter baulicher Gestaltung bisher ausreichend, dass sich die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Wohnung bereits aus der Lage dieser Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergibt. Erforderlich war jedoch stets, dass die Küche entsprechend eingerichtet war und tatsächlich als solche genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978 III R 81/76, BStBl II 1979, 255).
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BStBl II 1985, 151) ist für die Entscheidung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, nunmehr wesentlich, dass diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet (vgl. auch das zur Veröffentlichung im BStBl bestimmte BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 62/84). Es muss ein eigener Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt.
Weiter müssen grundsätzlich die notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sein. Das Vorhandensein nur eines Waschbeckens reicht nicht mehr aus. Dagegen ist nicht erforderlich, dass in den Räumen tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt wird, der Küchenraum als Küche eingerichtet ist und als solche genutzt wird. Es genügt, wenn darin die Anschlüsse für solche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendig sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BStBl II 1981, 152).
Grundsätzlich ist jedoch erforderlich, dass die Räume Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984, a. a. O.).
Für die Bestimmung der Grundstücksart ist die neue Rechtsprechung bei Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäuden anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 1985 erfolgt. Kommt es auf eine Baugenehmigung oder auf eine Bauanzeige nicht an, ist die neue Rechtsprechung anzuwenden, wenn die Baumaßnahme oder die sonstige tatsächliche Umgestaltung erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Im Übrigen verbleibt es im laufenden Hauptfeststellungszeitraum bei der bisherigen Verwaltungsübung; es sei denn, der Steuerpflichtige begehrt die Anwendung der neuen Rechtsprechung.
Normenkette
BewG
Fundstellen
BStBl. I, 1985, 201
Gleichlautende Ländererlasse vom 15.05.1985
FinMin Baden-Württemberg, S 3198 - 36/85
FinMin Bayern, 34 - 3198 - 11/32 - 27533
FinMin Berlin, III D 2 S 3198 - 1/85
FinMin Bremen, S 3198 - 260
FinMin Hamburg, 54 S 3198 - 1/85
FinMin Hessen, S 3198 A - 5 - II B 42
FinMin Niedersachsen, S 3198 - 22 - 34
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3198 - 8 - V A 4
FinMin Rheinland-Pfalz, S 3198 A - 446
FinMin Saarland, B/V - 941/85 - S 3198 A
FinMin Schleswig-Holstein, VI 330 S 3198 - 50