1Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. 2Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden.

[1] § 42a geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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