(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. 2Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.

 

(2) 1Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. 2Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. 3Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

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