(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b[1] [Bis 12.02.2023: eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b] sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
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