Rz. 15
Nach HGB wird das assoziierte Unternehmen mittels der Buchwertmethode in den Konzernabschluss einbezogen, wobei der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge gem. § 312 Abs. 3 HGB auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen wurde (i. d. R. der Erwerb der Anteile), ermittelt werden (DRS 26.39). Als Sonderfälle bestimmt DRS 26.40 ff. dabei Folgendes:
- Wird vor der erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens im Wege der Vollkonsolidierung von einem Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB Gebrauch gemacht und werden die Anteile an dem Tochterunternehmen danach nach der Equity-Methode bilanziert, sind bei der Equity-Methode, unbeschadet des § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB, die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mutter-/Tochterverhältnis i. S. v. § 290 HGB begründet wurde, zugrunde zu legen.
- Wird für ein Tochterunternehmen nach erfolgter Vollkonsolidierung erstmals ein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB ausgeübt und werden die Anteile an dem Tochterunternehmen ab diesem Zeitpunkt nach der Equity-Methode bilanziert, sind die Zeitwertbewertungen, soweit sie auf Anteile des Mutterunternehmens entfallen, sowie ein noch vorhandener Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag nach § 301 Absatz 3 HGB entsprechend im Rahmen der Equity-Bewertung fortzuführen. Eine erneute Wertermittlung nach § 312 Abs. 3 Satz 1 HGB entfällt in diesem Fall.
- Wird erstmals ein Konzernabschluss aufgestellt, sind bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode auf die Anteile bereits bisher vorliegender assoziierter Unternehmen die Wertverhältnisse zu Beginn des Konzerngeschäftsjahres zugrunde zu legen (§ 301 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 312 Abs. 3 Satz 3 HGB), sofern die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik nicht tatsächlich erst im Verlauf des Konzerngeschäftsjahres erfolgt ist. In dem letztgenannten Fall sind die Wertverhältnisse zu dem späteren Zeitpunkt maßgeblich.
- Für assoziierte Unternehmen, bei denen nicht länger eine untergeordnete Bedeutung der Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vorliegt und somit nach § 311 Abs. 2 HGB auf die Anwendung der Equity-Methode nach § 312 HGB nicht mehr verzichtet werden darf, sind bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode grundsätzlich die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Wegfalls der Befreiung nach § 311 Abs. 2 HGB maßgeblich (§ 301 Abs. 2 Satz 4 HGB i. V. m. § 312 Abs. 3 Satz 3 HGB). Aus Vereinfachungsgründen ist es nach DRS 26.43 in diesen Fällen jedoch zulässig, auf die Wertverhältnisse zu Beginn des jeweiligen Konzerngeschäftsjahres abzustellen.
In den zuvor genannten Fällen darf die Equity-Methode auch retrospektiv, d. h. ab dem Zeitpunkt in der Vergangenheit erfolgen, von dem an tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss i. S. v. § 311 Abs. 1 HGB ausgeübt wurde, sofern die für die erstmalige Anwendung der Equity-Methode und deren Fortschreibung erforderlichen Informationen verfügbar sind (§ 301 Abs. 2 Satz 5 HGB i. V. m. § 312 Abs. 3 Satz 3 HGB).
Zur Ermittlung der (Konzern-)Anschaffungskosten kann auch auf § 255 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB verwiesen werden (DRS 23.21 ff). Soweit in den Anschaffungskosten Zwischenergebnisse aus einer konzerninternen Transaktion enthalten sind, sind diese analog zu DRS 23.22 zu eliminieren (DRS 26.33).
Rz. 16
Nach HGB ist ein aus der erstmaligen Einbeziehung resultierender Unterschiedsbetrag zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens gem. § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag enthält, soweit vorhanden, sowohl anteilig erworbene stille Reserven bzw. stille Lasten als auch einen Geschäfts- oder Firmenwert. Dazu ist nach DRS 26.34 zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode der (Konzern-)Buchwert der Anteile in einer Nebenrechnung mit dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zu verrechnen. Daraus resultiert der sog. Unterschiedsbetrag 1. Dieser ist in der Nebenrechnung (unter Berücksichtigung latenter Steuern) aufzuteilen in darin enthaltene stille Reserven bzw. Lasten sowie einen verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag (sog. Unterschiedsbetrag 2). Wenn der Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens verwendet wird, so ist das anteilige Eigenkapital ohne einen etwaigen Anteil anderer Gesellschafter zu erfassen und entspricht im Regelfall dem Kapitalanteil am assoziierten Unternehmen (DRS 26.35). Die Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven und Lasten im Rahmen der Nebenrechnung ist nach DRS 26.36 nicht auf den sog. Unterschiedsbetrag 1 begrenzt, selbst wenn dadurch ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht. Die Fortentwicklung der vollständigen (anteiligen) Aufstockung erfolgt im Rahmen der Folgebewertung. Bei der Ermittlung der sti...