Ist neben begünstigtem Vermögen auch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG):
- Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
- Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers,
- Aufteilung der in b) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. 3 ErbStG),
- Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I
- Aufteilung der in d) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. 3 ErbStG),
- Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (c) und der Steuerklasse I (e) auf das begünstigte Vermögen.
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auch hier sowohl bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuer wie auch bei der Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I zu beachten.[1]
Erwerb in 2009
Der ledige Bruder B hat seine Schwester S zur Alleinerbin eingesetzt. B verstirbt in 2009 und hinterlässt neben einem Mitunternehmeranteil ein unbebautes Privatgrundstück. Das Verwaltungsvermögen des Mitunternehmeranteils beträgt 30 % und der Ertragswert des Mitunternehmeranteils beträgt 2.300.000 EUR. Das unbebaute Grundstück hat einen gemeinen Wert von 505.000 EUR.
Lösung
S kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 2.300.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 1.955.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 345.000 EUR | ||
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln: | |||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 345.000 EUR | 345.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 195.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 97.500 EUR | ./. 97.500 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 52.500 EUR | ./. 52.500 EUR | |
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag | 292.500 EUR | ||
Der Entlastungsbetrag berechnet sich (nach obigem Schema) wie folgt: | |||
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs | |||
Vermögensanfall (Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 292.500 EUR + unbebautes Grundstück 505.000 EUR) | 797.500 EUR | ||
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR | ||
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 767.200 EUR | ||
Der Anteil des begünstigten Vermögens zum steuerpflichtigen Erwerb beläuft sich auf 38,12 % (292.500 EUR / 767.200 EUR). | |||
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers | |||
Die Schwester S gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 2 ErbStG), daher ist für das Jahr 2009 ein Steuersatz von 30 % zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 1 ErbStG). | |||
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb von 767.200 EUR mit Steuersatz 30 % | 230.160 EUR | ||
c) Aufteilung der Steuer: 38,12 % von 230.160 EUR = | 87.737 EUR | ||
d) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers | |||
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 145.768 EUR | ||
e) Aufteilung der Steuer: 38,12 % von 145.768 EUR = | ./. 55.567 EUR | ||
f) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag | 32.170 EUR |
Für S ergibt sich eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 197.990 EUR (Erbschaftsteuer 230.160 EUR ./. 32.170 EUR).
Findet der Erwerb in 2010 (bzw. in den folgenden Kalenderjahren) statt, ist insbesondere die Absenkung des Steuersatzes in Steuerklasse II durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[2] zu beachten.
Erwerb in 2015
Der ledige Bruder B hat seine Schwester S zur Alleinerbin eingesetzt. B verstirbt in 2015 und hinterlässt neben einem Mitunternehmeranteil ein unbebautes Privatgrundstück. Das Verwaltungsvermögen des Mitunternehmeranteils beträgt 28 % und der Ertragswert des Mitunternehmeranteils beträgt 1.900.000 EUR. Das unbebaute Grundstück hat einen gemeinen Wert von 368.200 EUR.
Lösung
S kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 1.900.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 1.615.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 285.000 EUR | ||
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln: | |||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 285.000 EUR | 285.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 135.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 67.500 EUR | ./. 67.500 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 82.500 EUR | ./. 82.500 EUR | |
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetra... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen