Überschreitet das Verwaltungsvermögen die Grenze von 50 % nicht, muss beachtet werden, dass solches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen gehört, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war, sog. junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Überschreitet hingegen das Verwaltungsvermögen einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens insgesamt den Anteil von 50 % am gemeinen Wert des Betriebs, so liegt insgesamt kein begünstigtes Vermögen vor. Dies hat naturgemäß zur Folge, dass die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG zu versagen sind (R E 13b.19 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011).
Der gemeine Wert des Betriebs ist damit um die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens (aber ohne Abzug der damit zusammenhängenden Schulden) zu kürzen. Wurde also junges Verwaltungsvermögen kreditfinanziert, ist dies nachteilig.
Abzug von jungem Verwaltungsvermögen
Vater V wendet im Dezember 2015 seiner Tochter T einen Betrieb zu, dessen Ertragswert 8.800.000 EUR und dessen Verwaltungsvermögen 35 % beträgt. V hatte ein halbes Jahr vor der Schenkung Verwaltungsvermögen i. H. v. 1.500.000 EUR zugeführt.
Lösung
Der Betrieb ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 % beträgt, kommen die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag) und der Abzugsbetrag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG). Da von V aber innerhalb von 2 Jahren Verwaltungsvermögen zugeführt wurde, ist dieses aus dem begünstigten Vermögen herauszurechnen.
Betrieb (gemeiner Wert) |
8.800.000 EUR |
./. Wert des zugeführten Verwaltungsvermögens |
./. 1.500.000 EUR |
Verbleiben |
7.300.000 EUR |
Die weitere Berechnung sieht nun wie folgt aus: |
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Nach Abzug des Verwaltungsvermögens begünstigtes Betriebsvermögen |
7.300.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 6.205.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
1.095.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Vermögen zuzüglich nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG herausgerechnetes Verwaltungsvermögen (1.095.000 EUR + 1.500.000 EUR) |
2.595.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
2.195.000 EUR |
Schenkungsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
417.050 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier nicht zur Anwendung.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehört dazu nicht nur innerhalb des 2-Jahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern i. d. R. auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 14.3.2018 – in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung -entschieden, dass junges Verwaltungsvermögen auch dann vorliegt, wenn es innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH II R 13/18).
Das Finanzgericht München hat in zwei Verfahren (Gerichtsbescheiden) entschieden, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sogenannte Umschichtungsfälle) gehört.
Damit liegt das Finanzgericht München auf der Linie der Finanzverwaltung Dagegen sind Vermögensgegenstände, die schon seit 2 Jahren und mehr zum Betriebsvermögen gehören, auch dann kein junges Verwaltungsvermögen, wenn die in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.
Kein junges Verwaltungsvermögen
3 Jahre vor der lebzeitigen Betriebsübertragung hat der Schenker S ein Grundstück erworben. Wenige Monate vor der Schenkung vermietet S das Grundstück an eine 3. Person. Das Verwaltungsvermögen beträgt im Besteuerungszeitpunkt 45 %.
Lösung
Mit der Vermietung wird das Grundstück zu Verwaltungsvermögen. Es liegt aber kein junges Verwaltungsvermögen vor. Infolgedessen ist das Grundstück begünstigtes Vermögen.
Nach dem Urteil des Finanzgericht Niedersachsen kann junges Verwaltungsvermögen auch dadurch entstehen, wenn es sich um eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft zu Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft handelt.
Demnach gilt die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG nämlich nicht nur für den Fall, dass ein Gesellschafter Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in ein begünstigtes Vermögen einbringt, sondern es werden Einbringungen aus einem anderen Betriebsvermögen in gleicher Weise erfasst.
Mit Urteil vom 22.1.2020 hat der BFH entschieden, dass zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsver...