Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist verlangen. Für den am Erbfall Beteiligten entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung also erst dann, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte selbst steuerpflichtig ist.
Die vom Finanzamt zu setzende Frist muss mindestens 1 Monat betragen. Wird eine längere Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung benötigt, kann Fristverlängerung gestellt werden.
"Beteiligte" in diesem Sinne sind der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte. Bei minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Personen haben deren Anzeigepflichten die gesetzlichen Vertreter zu erfüllen.
Mehrere Erben können die Erbschaftsteuererklärung auch gemeinsam abgeben. Die Erben haben dann alle die Erbschaftsteuererklärung zu unterschreiben. Sind außer den Erben noch weitere Personen am Erbfall beteiligt, so können diese mit Einverständnis der Erben in die gemeinsame Erbschaftsteuererklärung miteinbezogen werden. Weitere Personen in diesem Sinne sind der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, muss er die Erbschaftsteuererklärung abgeben.
Erklärungspflicht für Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker ist aber nur dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt. Für diesen gilt somit das gleiche, wie für alle an einem Erbfall Beteiligten.
Gleiches gilt für den Nachlassverwalter. In diesem Fall ist auf Verlangen des Finanzamts die Steuererklärung von einem oder mehreren Erben mit zu unterschreiben und der Steuerbescheid dann an den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter wird auch die einmonatige Rechtsbehelfsfrist für die Anfechtung durch den Erben in Lauf gesetzt.
Der Testamentsvollstrecker bzw. der Nachlassverwalter hat auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer Sorge zu tragen.
Hinsichtlich Vermächtnisnehmer (auch Vorausvermächtnisnehmer), Pflichtteilsberechtigtem und Erbersatzanspruchsberechtigtem ist der Testamentsvollstrecker dagegen grundsätzlich nicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Erblasser auch hinsichtlich eines Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Diesem ist dann auch der Erbschaftsteuerbescheid bekanntzugeben. Darüber hinaus hat er auch für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
Die selbst berechnete Erbschaftsteuer ist vom Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an das Finanzamt zu entrichten.
In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen.