a) Weitergabe begünstigten Vermögens
Den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag von 150.000 EUR kann der Erwerber aber nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt für eine Teilung des Nachlasses. Anwendung findet dieses z. B. in den folgenden Fällen:
- Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind
- Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
- ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall
- Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
Dabei sind folgende Konsequenzen zu beachten:
- Miterben, die verpflichtet sind das begünstigte Vermögen auf einen Miterben zu übertragen: kein Anspruch auf die Befreiung.
- Übernehmender Erwerber: Anspruch auf die Befreiung, aber diesen trifft die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung und der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag auch hinsichtlich des übertragenen Anteils. Er hat die steuerlichen Folgen eines Verstoßes hiergegen zu tragen.
Vergünstigungen bei Weitergabe begünstigten Vermögens
Gibt der nachfolgende Erwerber für den Erwerb des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erworben. Er kann somit die Verschonungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
b) Mehrere wirtschaftliche Einheiten begünstigten Vermögens
Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens für jede wirtschaftliche Einheit gesondert stellen.
Dies hat zur Folge, dass bei einem Erwerb von mehreren selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens deren Werte vor der Anwendung der §§13a, 13c und 28a ErbStG nicht mehr zusammenzurechnen sind.
Nunmehr ist die Gewährung des Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG, § 13a Abs. 10 ErbStG oder § 13c ErbStG für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen.
Die bisherige – in R E 13a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019 und R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019 – niedergelegte Verwaltungspraxis ist nicht mehr anzuwenden.
Kein Rückfall auf die Regelverschonung
Hat ein Erwerber die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen hierfür nicht erfüllt, gewährt die Finanzverwaltung für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung.
Kein Rückfall auf die Regelverschonung
Vater V ist am 1.2.2024 verstorben und wurde von seinem Sohn S beerbt. Im Nachlass befindet sich ein Betrieb (Steuerwert 800.000 EUR) und ein 100 %- iger Anteil an der V- GmbH (Steuerwert 1.400.000 EUR). S stellt in der Erbschaftsteuererklärung den Antrag für beide wirtschaftliche Einheiten auf Optionsverschonung. Beim Betrieb handelt es sich in vollem Umfang um begünstigtes Vermögen Vermögen. Das Finanzamt stellt nach der Erklärung des V fest, dass für den GmbH- Anteil nicht die Voraussetzungen für die Optionsverschonung vorliegen.
Lösung
V kann für beide wirtschaftliche Einheiten separat den Antrag auf die Optionsverschonung stellen.
Da es sich herausstellt, dass für den GmbH- Anteil nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung gegeben sind, ist diese naturgemäß nicht zu gewähren. Aber auch die Regelverschonung greift nicht. Dies bedeutet, dass der GmbH-Anteil als nicht begünstigtes Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt.
c) Insgesamt keine Begünstigung
Der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
In diesem Fall unterfällt das begünstigungsfähige Vermögen der normalen Besteuerung ohne Verschonungsmaßnahmen.
e) Schuldenabzug
Durch das Jahressteuergesetz 2020 sind auch Änderungen bei Schuldenabzug im Zusammenhang mit § 13a ErbStG zu beachten. Dies gilt für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen.
Hierbei gilt Folgendes:
§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.
Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.
Bei einer Steuerbefreiung nach §§ 13a und 13c ErbStG ist bei der Aufteilung der wirtschaftlich nicht direkt zurechenbaren Schulden nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe des begünstigten Vermögens abzustellen, da die Steuerbefreiung auf den Gesamtbetrag des begünstigten Vermö...