Ist mit Tod des Erblassers die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, ist dies im zweiten Feld in Zeile 13 anzukreuzen. In Zeile 14 ist der Erblasser anzugeben, bei dessen Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist. Erwerber sind in diesem Fall:
- Abkömmlinge des anteilsberechtigten Abkömmlings, die anteilsberechtigt wären, wenn Letzterer den verstorbenen Ehegatten (oder den eingetragenen Lebenspartner) nicht überlebt hätte.
- Hinterlässt der anteilsberechtigte Abkömmling keine Abkömmlinge, die anteilsberechtigt wären, wenn er den verstorbenen Ehegatten (oder den eingetragenen Lebenspartner) nicht überlebt hätte, so wächst sein Anteil am Gesamtgut den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen zu, d. h. den Abkömmlingen, die mit ihm gemeinsam in den Anteil des verstorbenen Ehegatten (oder des eingetragenen Lebenspartners) eingetreten sind.
Haben die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner Gütergemeinschaft vereinbart, so kommt es zur Entstehung von folgenden Vermögensmassen:
- Gesamtgut (gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner),
- Sondergut, d. h. die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten),
- Vorbehaltsgut, z. B. diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind.
Haben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner vertraglich die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zwischen dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen sind, fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners am Gesamtgut gehört nicht zu seinem Nachlass. Infolgedessen wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt. Es gibt damit auch keine Auseinandersetzung über Gesamtgut.
Abweichend vom Zivilrecht wird erbschaftsteuerlich der Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so behandelt, als wäre er ausschließlich bei den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Infolgedessen liegt für die Abkömmlinge ein Erwerb von Todes wegen vor.
Verstirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, gehört sein Anteil am Gesamtgut erbschaftsteuerlich zu seinem Nachlass. Infolgedessen hat der Erwerber seinen Erwerb der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.