Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
das Arbeiten in einem Homeoffice hat sich zwischenzeitlich als fester Bestandteil in der Arbeitswelt etabliert. Umfragen unter meinen/unseren Firmenmandanten haben ergeben, dass die meisten Arbeitnehmer die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, gerne weiter nutzen würden. Ich möchte/wir möchten Sie darüber informieren, welche Werbungskosten Sie für ein Homeoffice steuerlich geltend machen können und wie Sie dabei am besten vorgehen.
Haben Sie oder Ihre Mitarbeiter zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet, können die Aufwendungen für das Zimmer (anteilige Kosten für das Gebäude) sowie die Kosten der Ausstattung (Möbel usw.) in einem gewissen Rahmen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die Sie in Ihrem Arbeitszimmer verrichten, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Sie Aufwendungen bis zu maximal 1.250 EUR im Jahr geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über genutzt haben. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Höchstbetrag auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe abgezogen werden.
Dieser Höchstbetrag gilt pro Arbeitszimmer. Verwenden Sie das Arbeitszimmer sowohl für Ihre berufliche Tätigkeit als auch für die Verwaltung von Mietwohnungen, treffen in diesem Zimmer zwar mehrere Einkunftsarten zusammen. Dies rechtfertigt aber nicht, den Abzugsbetrag von 1.250 EUR zu vervielfältigen. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt wird, denn der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist personenbezogen. Das heißt, jeder Arbeitszimmernutzer kann den Höchstbetrag separat ausschöpfen, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies eröffnet Ihnen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die ich/wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne erläutern.
Ein Vollabzug aller Kosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob eine vorübergehende Homeoffice-Tätigkeit dazu führt bzw. führte, ist fallweise zu prüfen. Sprechen Sie mich/uns bezüglich aller Aufwendungen an, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Zimmer und für das gesamte Gebäude pro Jahr entstehen. Ich sage/Wir sagen Ihnen, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können. Zu den Aufwendungen zählt übrigens auch die anteilige Gebäude-Abschreibung. Ich berechne/Wir berechnen diese für Ihre Immobilie gerne.
Gesondert absetzbar, und deshalb nicht in den Höchstbetrag von 1.250 EUR einzurechnen, sind die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Für Schreibtisch, Stuhl, Computer usw. gelten die für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter maßgeblichen steuerlichen Regelungen. Bedenken Sie, dass Sie z. B. einen Bürostuhl sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen können, wenn er nicht mehr als 800 EUR kostet. In diesem Fall gilt der Stuhl als sog. geringwertiges Wirtschaftsgut. Weitere Tipps gebe ich/geben wir Ihnen gerne im individuellen Gespräch.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Bei dem Arbeitszimmer selbst muss es sich in erster Linie um ein abgeschlossenes Zimmer handeln, das in Ihre Wohnung/Ihr Haus integriert ist. Richten Sie sich im Wohnzimmer lediglich vorübergehend eine Arbeitsecke ein, stellt diese Arbeitsecke kein Arbeitszimmer dar. Für eine Arbeitsecke oder wenn Sie am Wohnzimmertisch arbeiten, gibt es die Möglichkeit der Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale (siehe unten).
Sollten Sie Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend machen wollen, müssen Sie stattdessen einen leerstehenden Raum oder einen bisher privat genutzten Raum nutzen. Der entsprechende Raum darf kein Durchgangszimmer sein! Richten Sie sich einen abgeschlossenen Raum vorübergehend als Arbeitszimmer ein, ist der Nutzungswechsel zu dokumentieren. Sprechen Sie mich/uns diesbezüglich an.
Liegt Ihr Arbeitszimmer außerhalb Ihres Wohnbereichs, teilen Sie mir/uns dies bitte mit. Denn in diesem Fall gelten unter Umständen die obigen Abzugsbeschränkungen und insbesondere auch die 1.250 EUR-Grenze nicht. Denn die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer sind nicht erfüllt, wenn der Raum über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist. Ein separater Eingang wird auch dann angenommen, wenn das Arbeitszimmer oder Büro und die Privaträume über einen gemeinsamen Eingangsbereich (etwa in Form eines Windfangs) verfügen, solange sich der Eingangsbereich für das Zimmer erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt. Liegen solche oder ähnliche räumliche Gegebenheiten vor, sollten Sie mich/uns in jedem Fall ansprechen. Schließlich kommt es auch noch darauf an, in welchem Umfang Sie das Arbeitszimmer tatsächlich nutzen. Sind das n...