Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial für die Zuwendungen zusätzlich zur 450 EUR-Grenze auf.
Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmer profitieren von der Regelung zum Mini-Job. Danach kann ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden, ohne dass für den Mitarbeiter Lohnnebenkosten anfallen. Voraussetzung dabei ist, dass der durchschnittliche monatliche Arbeitslohn die 450 EUR-Grenze nicht übersteigt. Insbesondere für Mitarbeiter, die so eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, ist der Mini-Job daher außerordentlich interessant. Daher können auch zahlreiche Unternehmer, trotz der für sie recht hohen Lohnnebenkosten, nicht auf den Mini-Job verzichten. Die Frage, wie den Mitarbeitern noch mehr als die 450 EUR-Grenze zugewendet werden kann, ohne dass die Lohnnebenkosten in unbezahlbare Höhen steigen, ist folglich für jeden Unternehmer von entscheidender Bedeutung.
Optimierung der Gehaltskosten durch weitere Zuwendung beim Mini-Job
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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[Datum] |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
auch in Ihrem Unternehmen sind Mini-Jobber beschäftigt und wahrscheinlich auch nicht mehr wegzudenken. Da die Lohnnebenkosten der Mini-Jobber durch Sie als Arbeitgeber getragen werden, stellt sich für mich/uns als steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Berater Ihres Unternehmens die Frage nach Optimierungspotenzial.
Eckpunkte der rechtlichen Behandlung eines Mini-Jobbers
Jeder Arbeitnehmer kann – auch neben einer sozialversicherungsrechtlichen Hauptbeschäftigung – einem sozialversicherungs- und steuerfreien Mini-Job nachgehen. Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass Sie für den Mini-Job 30 % Lohnabgaben sowie die üblichen Umlagen entrichten müssen. Für Ihren Mitarbeiter ist der monatliche Arbeitslohn bei Anstellung im Rahmen eines Mini-Jobs auf den Höchstbetrag von 450 EUR begrenzt. Dabei kann er grundsätzlich mehre Mini-Jobs ausüben, allerdings darf dann die Grenze von 450 EUR insgesamt nicht überschritten werden.
Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen Mini-Job ausüben. Der zweite und jeder weitere Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Hinweis: Nach § 17 des Mindestlohngesetzes müssen für den Mini-Jobber detaillierte Stundenaufzeichnungen geführt werden.
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob dem Mitarbeiter im Rahmen eines Mini-Jobs über die 450 EUR-Grenze etwas zugewendet werden kann, ohne dass auch die Lohnnebenkosten und damit Ihre Belastung steigt. Die Motivation oder auch die Intention des weiteren Zuwendungswillens sind dabei höchst individuell.
Nachfolgende Checkliste, geordnet nach der möglichen Motivation oder Intention des Zuwendungswillens, soll Ihnen als roter Faden für ein gemeinsames Gespräch mit uns/mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Checkliste
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erledigt |
Zuwendungen rund um die Kostenerstattung |
Reisekosten |
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Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung |
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit |
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Umzugskosten |
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Personal Computer und Telekommunikationsgeräte (Handy) |
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Werkzeuggeld |
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Brille beim Bildschirmarbeitsplatz |
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Zuwendungen mit Belohnungscharakter |
Betriebsveranstaltungen |
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Jubiläum eines Arbeitnehmers |
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Erholungsbeihilfen |
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Zuwendungen mit betrieblichem Hintergrund |
Fortbildungskosten |
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Berufskleidung |
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Bahncard |
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Rabattfreibetrag |
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Kundenbindungsprogramme |
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Zuwendungen zum Thema Soziales und Absicherung |
Direktversicherung |
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Gesundheitsförderung |
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Kindergartenbeiträge |
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Gruppenunfallversicherung |
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Unterstützungsleistungen |
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Zuwendungen aus dem Bereich "Auch Kleinvieh macht Mist" |
Sachbezugsfreigrenze |
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Aufmerksamkeiten |
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Zuwendungen in Spezialbereichen |
Trinkgelder |
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Zinsvorteil |
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Fehlgeldentschädigung (Kassen- oder Zähldienst) |
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