Auch wenn grundsätzlich die Künstlersozialversicherungspflicht für einen selbstständig Tätigen besteht, liegt immer dann Versicherungsfreiheit vor, wenn der Künstler bei prognostizierter Erwartung aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn von mehr als 3.900 EUR erzielt. Weitere Regelungsinhalte zur Künstlersozialabgabe finden sich in folgenden Rechtsquellen:
- Künstlersozialversicherungsgesetz
- Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Künstlersozialabgabe-Verordnung/gültig je für 1 Jahr
- Künstlersozialversicherungsentgeltsverordnung/Regelung der Bemessungsgrundlage
- Künstlersozialversicherungsbeitrags-Überwachnungsverordnung (hier finden sich Regelungen zu Betriebsprüfungen, Vorlagepflichten und Abgabepflichten)
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG)
§ 2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Merkblätter zur Künstlersozialkasse
Es gibt diverse Merkblätter /Informationsschriften zur Künstlersozialkasse. Z. B. exemplarisch:
Merkblatt Nummer 6 |
Übersicht der künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten. In diesem Merkblatt werden unzählige Berufsgruppen einzeln dargestellt, welche in den Anwendungsbereich der Künstlersozialkasse fallen. |
Merkblatt Nummer 18 |
Informationsschrift zur Durchführung von Betriebsprüfungen |
Der Antrag auf Statusfeststellung kann an folgende Adresse/Servicekontakt gestellt werden:
Deutsche Rentenversicherung Bund – Clearingstelle
Hausanschrift
10704 Berlin
Telefon 0800 1000 4800
E-Mail info@deutsche-rentenversicherung.de
Wichtige Urteile zur Scheinselbstständigkeit