Entscheidungsstichwort (Thema)
„Mehrwertsteuer – Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Zweiten Richtlinie – Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Richtlinie – Recht auf Vorsteuerabzug – Ausschluß nach nationalen Rechtsvorschriften, die älter sind als die Sechste Richtlinie”
Leitsatz (redaktionell)
Bis zur Harmonisierung des Vorsteuerabzugs dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin von der Stand-still-Klausel nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie Gebrauch machen, auch wenn der Vorsteuerausschluß Gegenstände betrifft, die ausschließlich unternehmerisch genutzt werden. Der EuGH bestätigt seine Entscheidung vom 18.6.1998, C-43/96, dass nach dem Wortlaut von Artikel 17 Abs. 6 der Richtlinie die Harmonisierung der Vorsteuerausschlüsse nicht nur für Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter vorgesehen ist.
Mit Bezug auf sein Urteil vom 5. 12. 1989, 165/88 hält der EuGH die Stand-Still-Klausel in Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie auch nach dem Ablauf der 4-Jahresfrist für weiterhin anwendbar.
Beteiligte
Royscot Leasing Ltd und Royscot Industrial Leasing Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
In der Rechtssache C-305/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Royscot Leasing Ltd und Royscot Industrial Leasing Ltd, Allied Domecq plc, T. C. Harrison Group Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer G. Hirsch (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter J. L. Murray und R. Schintgen,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Royscot Leasing Ltd, der Royscot Industrial Leasing Ltd und der Allied Domecq plc, vertreten durch A. Thornhill und K. Prosser, QC, im Auftrag der Solicitors Ashurst Morris Crisp,
der T. C. Harrison Group Ltd, vertreten durch S. Allcock, QC, und Barrister A. Hitchmough im Auftrag der Solicitors Dibb Lupton Broomhead,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: G. Barling, QC, und Barrister R. Hill,
der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und A. Rokofyllou, Beraterin des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der irischen Regierung, vertreten durch Chief State Solicitor M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von A. Ó Caoimh, SC, D. Moloney, BL, und D. Sherlock, Deputy Revenue Solicitor,
der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und T. Pynnä, Rechtsberaterin im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,
der schwedischen Regierung, vertreten durch E. Brattgård, Departementsråd im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. Michard, Juristischer Dienst, und F. Riddy, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Royscot Leasing Ltd, der Royscot Industrial Leasing Ltd und der Allied Domecq plc, der T. C. Harrison Group Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der griechischen, der irischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission in der Sitzung vom 19. November 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1999,
folgendes
Urteil
1.
Der Court of Appeal (England and Wales) hat mit Beschluß vom 29. Juli 1997, beim Gerichtshof eingega...