Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit, Kapitalverkehr, Dividenden, Direktbesteuerung, Steuerbefreiung, Auslandsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages steht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche die Gewährung einer Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden, die an natürliche Personen, die Anteilseigner sind, gezahlt werden, von der Voraussetzung abhängig macht, daß die dividendenzahlende Gesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.
Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob eine solche Steuerbefreiung von einem gewöhnlichen Anteilseigner oder von einem Arbeitnehmer beantragt wird, der die Anteile, für die die Dividenden gezahlt werden, im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans hält.
Normenkette
EWGRL 361/88 Art. 1 Abs. 1
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën der Niederlande |
Verfahrensgang
Tatbestand
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland
In der Rechtssache C-35/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Staatssecretaris van Financiën
gegen
B. G. M. Verkooijen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) sowie der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-von B. G. M. Verkooijen, vertreten durch Steuerberater F. E. Dekker,
-der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater, als Bevollmächtigten,
-der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato G. De Bellis,
-der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister R. Singh,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater E. Mennens und durch H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch S. Seam, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen im Außenministerium, als Bevollmächtigten, der italienischen Regierung, vertreten durch G. De Bellis, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von R. Singh, und der Kommission, vertreten durch E. Mennens und H. Michard, in der Sitzung vom 23. März 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1999,
aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1999,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von B. G. M. Verkooijen, vertreten durch F. E. Dekker, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fiestra, der französischen Regierung, vertreten durch S. Seam, der italienischen Regierung, vertreten durch G. De Bellis, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von R. Singh, und der Kommission, vertreten durch E. Mennens und H. Michard, in der Sitzung vom 30. November 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1999,
folgendes
Urteil
1. Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Beschluß vom 11. Februar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) sowie der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und B. G. M. Verkooijen, einem niederländischen Staatsangehörigen (im folgenden: Kläger), wegen der Weigerung, diesem eine Befreiung von der Einkommensteuer für Dividenden zu gewähren, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande ansässigen Gesellschaft gezahlt wurden.
Nationale Rechtsvors...