Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, Veräußerung von Grundstücken, Veräußerungsverlust bei Verkauf einer EU-ausländischen Immobilie, Nichtabziehbarkeit des Veräußerungsverlusts im Wohnsitzstaat
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.
Normenkette
AEUV Art. 63, 65
Beteiligte
Verfahrensgang
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) (Urteil vom 23.06.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 252/25) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Art. 63 AEUV und 65 AEUV ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann“
In der Rechtssache C-322/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 23. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2011, in dem Verfahren auf Antrag von
K
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von K, vertreten durch M. Tiusanen, asianajaja,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und S. Hartikainen als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch K. Petersen und T. Henze als Bevollmächtigte,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und K. Petkovska als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von K. Bacon, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Koskinen, R. Lyal und W. Roels als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von K, einer in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, wegen der Weigerung der finnischen Finanzverwaltung eingeleitet wurde, K den Abzug der Verluste aus der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie von seinen in Finnland besteuerten Einkünften zu gestatten.
Rechtlicher Rahmen
Finnisches Recht
Rz. 3
§ 45 Abs. 1 des Gesetzes 1992/1535 über die Einkommensteuer (tuloverolaki [1992/1535]) vom 30. Dezember 1992 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum, d. h. im Steuerjahr 2004, geltenden Fassung (im Folgenden: Einkommensteuergesetz) sieht vor, dass Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sind.
Rz. 4
§ 50 des Einkommensteuergesetzes lautete:
„Verluste aus der Veräußerung von Vermögen werden im Steuerjahr und in den drei darauf folgenden Jahren von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen entsprechend der jeweils entstehenden Gewinne abgezogen und bei der Verlustfeststellung für die Kapitaleinkunftsart nicht berücksichtigt.“
Rz. 5
In § 6 des Gesetzes 1995/1552 zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (kansainvälisen kaksinkertaisen verotuksen poistamisesta annettu laki [1995/1552]) heißt es:
„In einem anderen Staat erzielte Einkünfte, auf deren Besteuerung Finnland in einer internationalen Übereinkunft verzichtet hat, gelten als steuerpflichtige Einkünfte einer natürlichen Person … Der Teil, der dem nach Ursprung und Art des Einkommens steuerfreien Teil der Einkünfte entspricht, ist jedoch von der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen abzuziehen (Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt). Bei der Berechnung des Einkommens aus einem anderen Staat werden die durch den Erwerb und die Erhaltung des Einkommens entstandenen Ausgaben und Zinsen abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Ausgaben und Zinsen den Betrag des Einkommens aus einem anderen Staat übersteigen, sind sie jedoch … nicht abzugsfähig … Der Abzug von den verschiedenen Steuern, die auf das Einkommen entfallen, wird im proportionalen Verhältnis dieser Steuern zueinander vorgenommen.“
Rz. 6
Das vorlegende Gericht erläutert, dass in Finnland die Besteuerung von Kapitalerträgen proportional sei. Nach § 124 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes lag ...