Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke Peek & Cloppenburg. Widerspruch eines weiteren Inhabers der geschäftlichen Bezeichnung ‚Peek & Cloppenburg’. Zurückweisung der Anmeldung
Beteiligte
Peek & Cloppenburg / OHMI – Peek & Cloppenburg |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) trägt die Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2013
Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, EU:T:2013:197) sowie Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Rechtssachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 2
Durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.
Rz. 3
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut wie die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009.
Rz. 4
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats
- Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;
- dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.”
Rz. 5
Art. 110 („Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken”) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Artikel 54 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke verlangen kann.
(2) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht unberührt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke anhängig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Gemeinschaftsrecht die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann.”
Rz. 6
Art. 111 („Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung”) der Verordnung bestimmt:
„(1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere ...