Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT – DEUTSCHLAND. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Milch und Milcherzeugnisse. Zusätzliche Abgabe für Milch. Bestimmungen über die Übertragung der Referenzmengen nach der Übertragung eines Teils des Betriebs. „Für die Milcherzeugung verwendete Flächen”. Begriff

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „für die Milcherzeugung verwendete Flächen” in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 und Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 über den im Rahmen der Abgabenregelung für Milch stattfindenden Übergang der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen im Fall der Übertragung eines Teils des Betriebs ist so zu verstehen, daß er auch die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs erfasst, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen.

 

Normenkette

EWGV 1371/84 Art. 5 Abs. 1 Nr. 2; EWGV 1546/88 Art. 7 Abs. 1 Nr. 2

 

Beteiligte

Walter Knüfer

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland

Walter Buchmann

 

Tenor

Der Begriff „für die Milcherzeugung verwendete Flächen” in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 und Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 ist so zu verstehen, daß er auch die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs erfasst, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen.

 

Gründe

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 15. November 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) und des Artikels 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Walter Knüfer und dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland auf der einen und Walter Buchmann auf der anderen Seite über eine Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung für Milch.

3 Walter Knüfer betrieb Milchwirtschaft auf einer Hofstelle, die seit dem vorigen Jahrhundert an seine Familie verpachtet war. Das Pachtverhältnis wurde zum 1. November 1986 gekündigt. Der Betrieb wurde am 5. November 1986 zurückgegeben. Am 14. Oktober 1986 übertrug der Eigentümer des Betriebs, der Vater von Walter Buchmann, dem letztgenannten mit Hofübergabevertrag den gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Dieser Übergang wurde mit Genehmigung des Vertrags durch das Landwirtschaftsgericht am 17. Dezember 1986 wirksam.

4 Walter Buchmann beantragte sodann bei der Landwirtschaftskammer Rheinland eine Bescheinigung, daß die Referenzmenge, die Herrn Knüfer für den fraglichen Betrieb zugeteilt worden war, auf ihn übergegangen sei, weil das Pachtverhältnis beendet worden sei und er den Betrieb übernommen habe. Diesem Antrag wurde nur zum Teil entsprochen, worauf Walter Buchmann gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags Klage erhob.

5 Da das Bundesverwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit in der Revision anhängig ist, der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst der Begriff „für die Milcherzeugung verwendete Flächen” in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs im Sinne der genannten Vorschrift?

6 Für den Fall, daß auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht die Verordnung Nr. 1371/84, sondern die Verordnung Nr. 1546/88 Anwendung finden sollte, ersucht das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof in den Gründen des Vorlagebeschlusses darum, die vorgelegte Frage für den gleichlautenden Begriff in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 zu beantworten.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wird „im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge … die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, ...

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