Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Arbeitszeitgestaltung. Begriffe ‚Arbeitszeit’ und ‚Ruhezeit’. Abweichungen. Feuerwehrleute. Bereitschaftszeit. Bereitschaftsdienst zu Hause
Normenkette
Richtlinie 2003/88/EG Art. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 17
Beteiligte
Tenor
1. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, einschließlich deren Art. 2, in dem insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit” und „Ruhezeit” definiert sind, abweichen dürfen.
2. Art. 15 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit” beizubehalten oder einzuführen als die in Art. 2 der Richtlinie.
3. Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als „Arbeitszeit” oder als „Ruhezeit” eingestuft wurden.
4. Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als „Arbeitszeit” anzusehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 14. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2015, in dem Verfahren
Ville de Nivelles
gegen
Rudy Matzak
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Stadt Nivelles, vertreten durch L. Markey, avocate,
- von Herrn Matzak, vertreten durch P. Joassart, A. Percy und P. Knaepen, avocats,
- der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von F. Baert und J. Clesse, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. Noort und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Brown, S. Simmons und D. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill und B. Lask, Barristers,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und J. Tomkin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juli 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Nivelles und Herrn Rudy Matzak über das Arbeitsentgelt für Leistungen, die im Feuerwehrdienst der Stadt erbracht wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 1 der Richtlinie 2003/88 heißt es:
„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
- die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie
- bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1)].
…
(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391 … finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie auf die in Absatz 2 genannten Bereiche voll Anwendung.”
Rz. 4
Art. 2 „Begriffsbestimmungen”) der Richtlinie 2003/88 sieht in den Nrn. 1 und 2 vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie sind:
- Arbeitszeit: j...