Entscheidungsstichwort (Thema)
Margenregelung für Reiseleistungen – Anwendung der Begriffe Reisebüro bzw. Reiseveranstalter auf einen Hotelbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
In Konsequenz zu seinem Urteil vom 12.11.1992, C-163/91, hat der EuGH entschieden, daß der Begriff des Reisebüros (gleichzusetzen mit Reiseveranstalter) im Sinne des Artikels 26 der 6. EG-Richtlinie sich nicht nur auf Unternehmer bezieht, die typischerweise Reisen verkaufen und dafür Reisevorleistungen in größerem Umfang in Anspruch nehmen. Als Reisebüro gilt auch ein Unternehmer, der im Rahmen anderer als Reiseleistungen einzelne Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. So ist auf einen Hotelbetrieb, der neben den den Betrieb prägenden Unterbringungsleistungen die Hotelgäste auch von deren Wohnorten abholt und dorthin zurückbringt sowie Ausflüge organisiert und dafür die Beförderungen (Reisevorleistungen) von einem Beförderungsunternehmer einkauft, die Margenregelung nach Artikel 26 der 6. EG-Richtlinie anzuwenden.
Beteiligte
Madgett T. P. und R. M. Baldwin |
Commissioners of Customs & Excise |
Madgett T. P. und R. M. Baldwin |
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
22. Oktober 1998
„Mehrwertsteuer – Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Regelung für Reisebüros und Reiseveranstalter – Hotelbetriebe – Aufenthalt und Reise umfassendes pauschales Leistungspaket – Grundlage für die Berechnung der Marge”
In den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice von England and Wales, Queen's Bench Division, und dem VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Commissioners of Customs & Excise
gegen
T. P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma „The Howden Court Hotel” (C-308/96),
und
T. P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma „The Howden Court Hotel”,
gegen
Commissioners of Customs & Excise (C-94/97)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Herren Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97), vertreten durch Barrister Jeremy Woolf, im Auftrag von Solicitors Rice-Jones & Smiths,
der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-308/96), vertreten durch Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Barristers Stephen Richards und Hugh Davies,
der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-94/97), vertreten durch Lindsey Nicoll, Beistand: Nicholas Paines, QC, und Hugh Davies,
der deutschen Regierung (C-308/96), vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
der deutschen Regierung (C-94/97), vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
der griechischen Regierung (C-308/96), vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und Anna Rokofyllou, Beraterin des Stellvertretenden Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der schwedischen Regierung (C-308/96 und C-94/97), vertreten durch Erik Brattgård, Departementsråd in der Abteilung Außenhandel des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-308/96), vertreten durch Nicholas Khan und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-94/97), vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten und Enrico Traversa,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herren Madgett und Baldwin, vertreten durch Jeremy Woolf und Solicitor Peter Burton, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Dawn Cooper, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Nicholas Paines und Stephen Richards, der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, der griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos und Anna Rokofyllou, und der Kommission, vertreten durch Nicholas Khan und Enrico Traversa, in der Sitzung vom 5. Februar 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1998,
folgendes
Urteil
1. Der High Court of Justice von England and Wales, Queen's Bench Division, hat mit Urteil vom 16. November 1995, beim Geri...