Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattungen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Käse für die Verarbeitung
Leitsatz (amtlich)
Für 1990 ausgeführten Käse, der seiner Beschaffenheit nach zur Verarbeitung in einem Drittland bestimmt ist, kann eine Ausfuhrerstattung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 geänderten Fassung gewährt werden, sofern er in einen der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1706/89 der Kommission vom 15. Juni 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse enthaltenen Erzeugniscodes eingereiht ist, wie sie in der Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 der Kommission vom 15. November 1989 zur Festlegung der vollständigen Fassung der ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse definiert sind.
Normenkette
EWGV 804/68 Art. 17 Abs. 1; EWGV 1706/89 Anhang; EWGV 3445/89
Beteiligte
Deutsches Milch-Kontor GmbH |
Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Ausfuhrerstattungen ‐ Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68, 1706/89 und 3445/89 ‐ Käse für die Verarbeitung in einem Drittland“
In der Rechtssache C-136/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2004, in dem Verfahren
Deutsches Milch-Kontor GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Deutsches Milch-Kontor GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schrömbges und O. Wenzlaff,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1706/89 der Kommission vom 15. Juni 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 166, S. 36) und (EWG) Nr. 3445/89 der Kommission vom 15. November 1989 zur Festlegung der vollständigen Fassung der ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 336, S. l).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsches Milch-Kontor GmbH (im Folgenden: Milch-Kontor) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Käse für die Verarbeitung.
Rechtlicher Rahmen
3
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 804/68) kann der Unterschied zwischen den im internationalen Handel geltenden Preisen für bestimmte von Artikel 1 dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
4
Für Milcherzeugnisse setzt die Verordnung Nr. 1706/89 die Beträge der in diesem Artikel 17 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen fest.
5
Die zehnte Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:
„Die Erstattung für Käse wird für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Erzeugnisse berechnet. Käserinden und Käseabfälle sind keine Erzeugnisse, die dieser Verwendung entsprechen. Um etwaige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist zu präzisieren, dass für Käse mit einem Frei-Grenze-Wert von weniger als 140 ECU/100 kg keine Erstattung gewährt wird.“
6
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 156, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1) geänderten Fassung enthält die auf die Ereignisse des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der Kombinierten Warennomenklatur (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).
7
Die Position 0406 90 der Kombinierten Nomenklatur lautet: „andere Käse“. Sie enthält eine Unterposition 0406 90 11 mit der Bezeichnung „andere Käse für die Verarbeitung“.
8
Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezem...