Schlagwörter
Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft, Personenzusammenschluss, Steuerentstehung, Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Immobilienumsätze durch einen Personenzusammenschluss, Auftreten nach Außen
Kläger
Beklagter
Rechtsfrage (Thema)
1. Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 im Allgemeinen und die Art. 9, 12, 14, 62, 63, 65, 73 und 78 im Besonderen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass — unter dem Gesichtspunkt des Eintretens des Steuertatbestands bei steuerbaren Umsätzen der Lieferung von Grundstücken und der Art und Weise der Bildung der entsprechenden Steuerbemessungsgrundlage auch natürliche Personen, die neben dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuer auf Ausgangsumsätze zu entrichten, die er hätte erheben müssen, Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit sind, die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, wobei der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde, diesen aber vor Erlass der Steuerbescheide vorgelegt wurde?
2. Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 im Allgemeinen und Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 179 im Besonderen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Neutralität in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass
a) die Möglichkeit anerkannt wird, einem Steuerpflichtigen das Vorsteuerabzugsrecht zu gewähren, wenn dieser die Mehrwertsteuer auf der Eingangsstufe für Gegenstände und Dienstleistungen, die im Rahmen der besteuerten Umsätze verwendet wurden, nicht persönlich schuldete oder entrichtete, und die Mehrwertsteuer auf der Eingangsstufe von natürlichen Personen geschuldet/entrichtet wurde, denen nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, die aber neben dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuer auf die Ausgangsumsätze zu entrichten, die er hätte erheben müssen, Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit sind, wobei der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde;
b) die Möglichkeit anerkannt wird, einem Steuerpflichtigen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens das Vorsteuerabzugsrecht zu gewähren, wenn er die Mehrwerteuer auf der Eingangsstufe für Gegenstände und Dienstleistungen, die im Rahmen der besteuerten Umsätze verwendet wurden, nicht persönlich schuldete oder entrichtete, und die Mehrwertsteuer von einer natürlichen Person geschuldet/entrichtet wurde, der die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, die Partei eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit ist und die neben dem Steuerpflichtigen ebenfalls das Vorsteuerabzugsrecht ausüben will oder kann, wobei beide verpflichtet sind, die Steuer auf die Ausgangsumsätze zu entrichten, die sie hätten erheben müssen, und der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde?
3. Für den Fall einer verneinenden Antwort und/oder im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit: Ist ein Antrag des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten Mehrwertsteuer und entsprechende Nebenforderungen festgesetzt worden sind, auf Inanspruchnahme natürlicher Personen, denen nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zugewiesen wurde und die neben dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuer auf Ausgangsumsätze zu entrichten, die er hätte erheben müssen, Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit sind, wobei der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde, und zwar in Höhe des für die Verteilung der Gewinne vorgesehenen Anteils, der diesen Personen nach dem Zusammenschlussvertrag zukommt, im Verhältnis zu den zu Lasten des Steuerpflichtigen festgesetzten Pflichten zur Zahlung der Mehrwertsteuer und entsprechender Nebenforderungen, zulässig?
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 9, 12, 14, 62-63, 65, 73, 78, 167, 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 179
Verfahrensgang
Curtea de Apel Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 28.06.2021) |
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 16.02.2023; veröffentlicht am 21.02.2023