Schlagwörter
Verbrauchsteuer, Tabaksteuer, Steuergegenstand, Wasserpfeifentabak, Mischung von Feinschnitttabak mit anderen künstlichen Stoffen, Rauchtabak, Zolltarif, Tarifierung, Position 2403, Tabakersatzstoffe
Kläger
Beklagter
Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos |
Rechtsfrage (Thema)
1. Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass Wasserpfeifentabake wie der im vorliegenden Fall streitige (bestehend aus Tabak [bis zu 24 %], Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffen und Konservierungsmittel) als „teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen[d]“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind?
2. Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU, auch soweit er in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie zu lesen ist, dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der Tabak, der in einer zum Rauchen vorgesehenen Mischung – hier Wasserpfeifentabak (das im vorliegenden Fall streitige Erzeugnis) – enthalten ist, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU aufgeführten Kriterien erfüllt, die gesamte Mischung unabhängig von den anderen darin enthaltenen Stoffen als Rauchtabak anzusehen ist?
3. Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird: Sind/ist Art. 2 Abs. 2 und/oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren streitige, das durch Mischen von Feinschnitttabak mit anderen flüssigen und normalerweise feinen Stoffen (Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und Konservierungsmittel) hergestellt wird, für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie in seiner Gesamtheit als Rauchtabak gilt?
4. Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird und die erste und die dritte Frage bejaht werden: Sind die Bestimmungen der Position 2403 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Bestandteile von Wasserpfeifentabak wie (1) Zuckersirup, (2) Aromastoffe und/oder (3) Glycerin nicht als „Tabakersatzstoffe“ gelten?
Normenkette
EURL 64/2011 Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; EWGV 2658/87 Anhang I
Verfahrensgang
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) |
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 16.09.2020; veröffentlicht am 17.09.2020