Schlagwörter
Umsatzsteuer, Reiseleistungen, Margenbesteuerung von Kettengeschäften, Kettengeschäfte, Gesamtmargenbildung, Gruppenmargenbildung
Kläger
Beklagter
Rechtsfrage (Thema)
Klageantrag
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuerregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, die in Österreich vorgesehene Regelung zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei Reiseleistungen stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/112. Diese Richtlinie sehe in den Art. 306 bis 310 eine Sonderregelung vor, wonach die von einem Reisebüro an einen Kunden erbrachten Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung gelten. Das österreichische Recht weiche davon in unzulässiger Weise ab. Erstens sei es nicht zulässig, Steuerpflichtige, die Reiseleistungen für ihr Unternehmen nutzen, von der Anwendung dieser Sonderregelung auszuschließen. Schon in seinem Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), habe der Gerichtshof festgestellt, dass besagte Sonderregelung nicht nur auf Leistungen an private Endverbraucher, sondern auch auf solche an steuerpflichtige Unternehmer anzuwenden sei. Den Mitgliedstaaten stehe es nicht frei, sie auf erstere zu beschränken. Dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, EU:C:2018:76), nochmals bestätigt.
Zweitens sei die im österreichischen Umsatzsteuerrecht vorgesehene Berechnungsmethode mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar. Nach deren Art. 73 und 306 bis 310 müsse die Steuerbemessungsgrundlage für jede Reise gesondert festgestellt werden. Dagegen gestatte das österreichische Recht eine pauschale Berechnung der Handelsspanne für „Gruppen von Leistungen“ bzw. für sämtliche Reisen in einem bestimmten Zeitraum. Der Gerichtshof habe in den vorstehend genannten Urteilen auch festgestellt, dass eine solche Pauschalierung nicht dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entspreche.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 73, 306-310
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 27.01.2021; veröffentlicht am 02.02.2021