Corona-Tests (PCR-Tests einschließlich PoC-(NAT) PCR-Tests und PCR-Pooling-Tests, Antigen-Tests und Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests) und Abstrichnahmen zur Vorbereitung dieser Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt oder bei Antigen-Tests zur Eigenanwendung von diesen vor Ort überwacht werden sowie die Ausstellung der entsprechenden COVID-19-Testzertifikate, sind nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Auch die Feststellung von asymptomatischen Kontaktpersonen sowie die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats fallen als Teil der therapeutischen Heilbehandlungsleistung unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Testung sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die getestete Person (noch) keine Symptome einer COVID-19-Infektion aufweist oder der Test vorsorglich durchgeführt wird. Labordiagnostische Leistungen zur Sequenzierung von Mutationen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, da diese nicht Teil einer bestimmten Heilbehandlungsleistung sind.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person und davon, wer für die Kosten aufkommt. Soweit die oben genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, sind auch die an Selbstzahler erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Corona-Test umsatzsteuerfrei.
Antikörper-Tests, zum Nachweis auf Antiköper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, sind als Teil einer medizinisch indizierten Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Test im Rahmen einer Behandlung durch Ärzte bzw. im Krankenhaus durchgeführt wird. Der Verkauf von Antikörper-Selbsttests durch Apotheken fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dementsprechend sind auch labormedizinische Leistungen zur Auswertung der Antikörper-Tests nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese im Auftrag eines Arztes erfolgen. Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit einem Antikörper-Selbsttest, die von einer sich selbst testenden Person in Auftrag gegeben werden, fallen als Präventionsleistungen ohne medizinische Indikation nicht unter die Steuerbefreiung.