Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993). nachträgliche Zulassung der Beschwerde
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 1. Oktober 1997 wird die Beschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Erwerb von zwei Grundstücken, die anschließende Bebauung mit mehreren Wohnungen und die Veräußerung der ungeteilten Grundstücke an eine von dem Verkäufer beherrschte GmbH, die diese in Eigentumswohnungen aufgeteilt und weiterveräußert hat, einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt. Das Gericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1997 das Begehren der Antragsteller, die Vollziehung der unter Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ergangenen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1993 vom 2. Mai 1997 und Gewerbesteuermeßbescheide 1991 und 1993 vom 4. Juli 1997 auszusetzen, abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 27. Oktober 1997 haben die Antragsteller beantragt, die Beschwerde nachträglich zuzulassen, und tragen vor: Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen (Mietwohngrundstück, Mehrfamilienhaus) ein Objekt darstelle. Das Finanzgericht (FG) führe insoweit zutreffend aus, daß dieser Sachverhalt bisher von dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht entschieden sei.
Soweit das FG dazu neige, die Grundstücksgeschäfte unter Anwendung der §§ 41, 42 Abgabenordnung (AO) insgesamt dem Antragsteller zuzurechnen, setze es die rechtliche Selbständigkeit der GmbH außer kraft. Auch hierzu gebe es bisher keine Rechtsprechung, so daß der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das FG habe nicht die Rechtsfolgen aus der Anwendung der §§ 41, 42 AO gezogen. Wenn die Grundstücksgeschäfte insgesamt dem Antragsteller zuzurechnen seien, dann seien die Gewinne nicht in den Streitjahren 1991 und 1993, sondern in den Jahren 1992 bis 1994, in denen die … die Eigentumswohnungen veräußert habe, zu versteuern.
Darüber hinaus verneine das FG die Abschirmwirkung der GmbH gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, bezogen auf die Aktivitäten der GmbH. Der BFH habe mit Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 76/92 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 1996, 678) entschieden, daß die Aktivitäten der GmbH aufgrund deren steuerrechtlicher Selbständigkeit nicht ihren Gesellschaftern zugerechnet werden könnten.
Die Aussetzung der Vollziehung sei wegen unbilliger Härte geboten. Nach der Bescheinigung der Hausbank (Volksbank …) seien die Konten bis auf weiteres gesperrt. Daraus lasse sich ableiten, daß die Antragsteller den Beleihungsspielraum hinsichtlich ihres gesamten Vermögens ausgeschöpft hätten. Dies könne auf Verlangen des FG durch Vorlage von Vermögensverzeichnis und Liquiditätsstatus nachgewiesen werden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag, die Beschwerde zuzulassen, entgegengetreten und trägt mit Schriftsatz vom 24. November 1997 vor: Die Rechtsfrage, ob ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ein oder mehrere Objekte i. S. der von der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel aufgestellten Grenze von drei Objekten darstelle, sei zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Äußerung des BFH dazu im vorliegenden Verfahren sei aber nicht wahrscheinlich, da der Beschluß vom 1. Oktober 1997 sich, nicht darauf stütze, daß bei veräußerten Mehrfamilienhäusern die Wohneinheiten als Objekte zählten. Die außerdem von den Antragstellern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Aktivitäten einer von dem Steuerpflichtigen beherrschten GmbH ihm bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen seien, sei durch das BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88 (BStBl II 1992, 143) bereits geklärt. Die übrigen Ausführungen der Antragsteller seien für die Frage, ob dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beikomme, ohne Belang.
Entscheidungsgründe
II.
Das Begehren der Antragsteller auf nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist zulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BStBl II 1992, 301) und begründet.
1. Wird als Grund für die Zulassung der Beschwerde (oder der Revision) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt werden, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juni 1997 II B 51/96, BFH/NV 1997, 879).
2. Soweit die Antragsteller geltend machen, der bisher von dem BFH nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ein Objekt darstelle, komme grundsätzliche Bedeutung zu, kann darauf die Zulassung der Beschwerde nicht gestützt werden, weil die...