Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann sich das pauschal vereinbarte Entgelt, das ein Arbeitnehmer für die Überlassung eines Büroraumes an seinen Arbeitgeber von diesem erhält, als pauschale, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Aufwandsentschädigung für den Einsatz der eigenen Räume für Zwecke des Arbeitgebers darstellen.
2. Erst wenn ein für Geschäftsräume üblicher Mietvertrag vorliegt, kann geprüft werden, ob wegen der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG die Mieteinkünfte zu Arbeitslohn führen oder eigenständige Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind (Ausführungen zu den üblichen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Geschäftsräumen).
3. Sind die Ehegatten hingegen gemeinsam Miteigentümer des an den Arbeitgeber des einen Ehegatten vermieteten Büroraumes, so erzielt der Nicht-Arbeitnehmer-Ehegatte mit dem Anteil am Mietzins, der auf seinen Miteigenumsanteil entfällt, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn er alleiniger Eigentümer des vermieteten Raumes ist.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Zahlungen der Klägerin an einzelne Arbeitnehmer für die Überlassung der ihnen gehörenden Räume an die Klägerin.
Die Klägerin ist eine … tätige … des … mit ca. … Arbeitnehmern. Sie unterhält Geschäftsstellen In … Um eine Beratung und Betreuung der speziellen Mandantschaft, die sich in erster Linie aus dem Bereich der … … rekrutiert, auch vor Ort in einer gewissen Entfernung von den genannten Geschäftsstellen gewährleisten zu können, hat sie bereit seit Mitte der siebziger Jahre bei den ihrer Arbeitnehmer, die über die notwendigen Räume verfügen, Räume angemietet, in denen der betreffende Arbeitnehmer-Vermieter seine Tätigkeit erledigt. Nach den Angaben der Klägerin verbringt der Arbeitnehmer ca. 60 v.H. seiner Arbeitszeit in diesen Büroräumen.
In den angemieteten Räumen befinden sich von der Klägerin gestellte Einrichtungs- und Bürogegenstände sowie PC neuester Technologie einschließlich Zusatzgeräten wie Modem und Drucker, ISDN-Telefon- und Faxanschluß, Schreibtisch, Besprechungstisch, Stühle, Regale usw. Ferner befinden sich in den angemieteten Räume alle Unterlagen über die von dem Arbeitnehmer betreuten Mandanten in Leitzordnern.
Die vereinbarte Miete für die Büroräume beträgt unabhängig von Ort, Lage, Ausstattung und Größe der vermieteten Räume einheitlich … DM als Warmmiete, d.h. einschließlich aller Nebenkosten wie Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, umlagefähige Versicherungen, Wasser- und Abwasserkosten, Hausreinigungskosten usw. (vgl. § 3 Abs. 2 des Mietvertrages). Die Instandhaltung der vermieteten Räume obliegt dem Vermieter, der auch die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Im Innenverhältnis übernimmt der Mieter „keine öffentlichen Verpflichtungen an dem betroffenen Grundstücke.” Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Parteien des Mietvertrages jeweils auf Schluß des Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Mietvertrag enthält keine Koppelung an das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin geht nach ihren Angaben bei der Berechnung der Miethöhe von einer Größe der überlassenen Räume von ca. 20 bis 25 m² aus; weist der vermietete Raum eine höhere Quadratmeterzahl aus, so wird diese nicht vergütet.
Hinsichtlich der Vermieter gibt es insgesamt 6 verschiedene Gruppen, die aus der jeweiligen Eigentümerstellung herrühren, wobei die Zahl der im Januar 2000 bestehenden Mietverhältnisse in Klammern angegeben sind:
- Arbeitnehmer als Vermieter (… Mietverhältnisse)
- Arbeitnehmer und Ehegatte als Vermieter in den Fällen, in denen Miteigentum der Ehegatten an den vermieteten Räumen besteht (… Mietverhältnisse)
- Ehegatte als Vermieter in den Fällen, in denen die vermieteten Räume im Alleineigentums des Ehegatten stehen (… Mietverhältnisse)
- Eltern des Arbeitnehmers als Vermieter (… Mietverhältnisse)
- Fremde Dritte als Vermieter (… Mietverhältnisse)
- Sonderfälle (… Mietverhältnisse).
Mit Schreiben des beklagten Finanzamts –FA– vom 23.02.1995 war der Klägerin mitgeteilt worden, „… daß hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers Mietverhältnisse begründet wurden. Die hierfür gewährte Vergütung gehört daher nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.” Mit Schreiben vom 21.07.1998 wurde diese Auskunft widerrufen. Das FA vertrat nunmehr nach Weisung der vorgesetzten Dienstbehörden die Auffassung, die Mietzahlungen würden aufgrund der Umqualfizierungsklausel des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die „Büropauschale” ab 01.01.1999 als Arbeitslohn steuerlich zu behandeln. Dies wurde dann mit Schreiben d...