Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Wohnhauses durch GmbH an Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Errichtet eine GmbH ein Wohnhaus, das teilweise durch die Geschäftsführer unentgeltlich privat und teilweise unternehmerisch genutzt wird, erfolgt der Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich der GmbH; der Vorsteuerabzug ist damit gegeben.
2. Erfolgt der Bezug der Eingangsleistung für den unternehmerischen Bereich, kann aus dem Unterlassen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuerjahreserklärung keine negative Schlussfolgerung gezogen werden.
3. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnräume an die Geschäftsführer der GmbH stellt keine umsatzsteuerfreie Vermietung, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe dar.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 3 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Nr. 4, § 4 Nr. 12
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2005 wird der ablehnende Bescheid vom 18. September 2000 und der Umsatzsteuerbescheid 1998, zuletzt vom 7. September 2001 geändert. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Hauses … Str. 19 werden im Jahr 1998 mit 123.112,95 DM anerkannt. Die Festsetzung der Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Hauses.
Die Klägerin ist eine international tätige Spedition im Bereich Gefahrguttransporte, überwiegend für die chemische Industrie. Sie erwarb im Kalenderjahr 1997 das Grundstück X-Str. in D. Dieses Grundstück nutzt sie für ihre Speditionszwecke. Auf dem Grundstück befand sich zudem ein Wohngebäude, das bis auf die Kellerdecke abgerissen wurde. Anschließend wurde das Wohnhaus neu errichtet. Den Neubau überließ die Klägerin teilweise ihren Geschäftsführern zur privaten Nutzung, im übrigen nutzt sie einen Teil der Räumlichkeiten für ihre unternehmerischen Zwecke. Die Geschäftsführer der Klägerin sind verheiratet und haben keine Kinder.
Das Wohnhaus umfasst eine Wohnfläche von 634,431 m² und eine Nutzfläche von 267,721 m². Ausweislich eines Schreibens des Steuerberaters der Klägerin wird das Gebäude (Wohn- und Nutzfläche) mit 660,707 m² privat, im übrigen betrieblich genutzt. Auf die Berechnungen des Steuerberaters (AS. 80 der Rechtsbehelfsakten wegen Umsatzsteuer) wird insoweit Bezug genommen. Nach einer Aufstellung des Betriebsprüfers beträgt die privat genutzte Wohnfläche 398,799 m², die betrieblich genutzte Fläche 235,632 m², der private Nutzungsanteil betrage 62,86% (AS 81 der Rechtsbehelfsakten). In den Nutzflächen des Gebäudes sind betrieblich mit genutzte Flächen enthalten, weil das gesamte Areal der Klägerin durch die Heizung im Kellergeschoss des Gebäudes mit Fernwärme versorgt wird.
Die Klägerin machte die Vorsteuern aus der Errichtung des Hauses ursprünglich nur zu einem geringen Teil in der am 31. März 2000 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung geltend. Im April 2000 erging ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Mit Schreiben vom 1. September 2000 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 zu ändern und Vorsteuern aus der Errichtung des Wohnhauses in Höhe von 123.112,95 DM anzuerkennen.
Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag am 18.09.2000 ab. Die in der Jahreserklärung enthaltenen Vorsteuerbeträge erkannte der Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung (Tz. 9.02 des Prüfungsberichts vom18.12.2000) nicht an. Ein gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides gerichtetes Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Vorsteuern aus der Errichtung des Hauses zustünden. Als GmbH habe sie nur unternehmerisches Vermögen; es bedürfe daher keiner Widmung des Neubaus für unternehmerische Zwecke. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Hauses seien daher insgesamt abzugsfähig. Unstreitig betreffe dies die betrieblich genutzten Flächen mit 26,763%. Aber auch die Vorsteuer aus den an die Geschäftsführer überlassenen Räumlichkeiten sei abzugsfähig. Die Räume würden nicht im Wege eines Mietverhältnisses an die Geschäftsführer sondern unentgeltlich an diese überlassen. Nur zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung habe die GmbH ab Januar 2000 einen geldwerten Vorteil für die Nutzung der Räumlichkeiten in Höhe von 2.500 DM je Geschäftsführer angesetzt. Ei...