Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH bei Erbringung der Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung des Gewinnanspruchs. Einkommensteuer 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
Bei je zur Hälfte an einer GmbH als Gesellschafter beteiligten und als Geschäftsführer der GmbH bestellten, zusammenveranlagten Ehegatten, die Vorsorgeaufwendungen ausschließlich durch Minderung ihrer Gewinnansprüche erbringen, ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht zu kürzen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 S. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 10. September 2004 und der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. Oktober 2004 werden dahingehend abgeändert, dass jeweils der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gekürzt wird. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Übersteigen die Kosten den Betrag von 1.500 Euro, kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der so genannte Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen ist.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Kl) ist von Beruf Diplominformatiker, die Klägerin (Klin) ist Diplombetriebswirtin. Der Kl war alleiniger Gesellschafter der C- … GmbH (GmbH) mit Sitz in B und einem Stammkapital von 50.000 DM, die mit Beschluss vom 29. Dezember 1995 aufgelöst wurde. Zum Liquidator wurde der Kl bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 22. April 1999 übertrug der Kl schenkweise einen Geschäftsanteil von 25.000 DM auf die Klin. Am gleichen Tag beschlossen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft, die Änderung der Firma in C-U. GmbH und die Bestellung des Kl und der Klin zu Geschäftsführern. Am 16. Juni 1999 wurden die entsprechenden Geschäftsführerverträge zwischen der GmbH und den Kl abgeschlossen. Am 17. September 1999 erhielt der Kl von der GmbH eine Pensionszusage. Danach wurde dem Kl nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersleistung (monatliche Rente) von 7.500 DM zugesagt (Blatt 43 und 49 Allgemeine (Allg) Akten des Beklagten (Bekl) zur GmbH). Eine Hinterbliebenenleistung wurde nicht gewährt (Blatt 44 Allg. Akten). Nach Ziffer 7 der Vereinbarung ist die GmbH berechtigt, auf das Leben des Kl Versicherungsverträge mit der … abzuschließen. Die Ansprüche aus diesen Versicherungen stehen nach Ziffer 7 Abs. 2 der Vereinbarung allein der GmbH zu. Die GmbH schloss eine Rentenversicherung bei dem genannten Versicherungsunternehmen ab. Der Kl wurde als versicherte Person bestimmt. Im Rentenversicherungsantrag wurde als Bezugsberechtigter im Falle des Versterbens der versicherten Person die Klin bestimmt (Blatt 64 Finanzgericht(FG)-Akten).
Im Jahr 1999 erzielten der Kl aus der Geschäftsführertätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von 70.307 DM und die Klin von 35.000 DM. Im Jahr 2000 betrugen die Bruttoarbeitslöhne 120.523 DM beim Kl und 59.385 DM bei der Klin. Die Kl haben im Jahr 1999 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 29.590 DM und im Jahr 2000 in Höhe von 30.004 DM getragen. Der Beklagte (Bekl) hat im Jahr 1999 den Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM um 11.249 DM und im Jahr 2000 um 12.000 DM gekürzt.
Die Kl legten gegen die Einkommensteuer (ESt-) bescheide 1999 und 2000 form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Einsprüche wurden vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2001 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Kl am 24. Oktober 2001 Klage. Sie tragen vor, der Vorwegabzug dürfe nicht gekürzt werden. Sie beziehen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01. Dieses Urteil sei im Streitfall analog anzuwenden, da es sich bei den beiden Gesellschaftern um Eheleute handele, die wirtschaftlich ihre Altersversorgung in voller Höhe selbst finanzieren müssten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kl vom 21. Oktober 2001, vom 28. Dezember 2001, vom 25. Februar 2003 verwiesen.
Die Kl beantragen,
den ESt-Bescheid 1999 vom 10. September 2004 und den ESt-Bescheid 2000 vom 20. Oktober 2004 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben durch Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a hinsichtlich des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. Juli 2004 IV C 4 – S 2221 – 115/04 BStBl I 2...