Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher Gewinnfeststellung 1992
Tenor
I. Unter Änderung des gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids vom 30. Mai 1995 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1996 wird der Anteil des Klägers am laufenden Gewinn auf 85.996 DM und der Veräußerungsgewinn des Klägers auf 2.107.000 DM festgestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die gewinnmindernde Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für ein Disagio den Veräußerungsgewinn oder den laufenden Gewinn mindert.
Der Kläger (Kl.) war als Kommanditist an der … beteiligt. Mit Vertrag vom 25. Juni 1992 verkaufte er einen Teil seiner Kommanditbeteiligung an den Käufer … mit Wirkung ab 1. Oktober 1992. Als Kaufpreis war u. a. vereinbart, daß der Käufer eine in der Ergänzungsbilanz des Kl. ausgewiesene Darlehensschuld übernimmt. Das im Jahr 1990 aufgenommene Darlehen war mit einer Laufzeit von zehn Jahren und mit einem Disagio von 5 % = 175.000 DM von der … gewährt worden. Diese erklärte sich mit dem Übergang der Darlehensschuld zu den gleichen Bedingungen wie bisher auf den Käufer einverstanden.
In der End- Ergänzungsbilanz zum 30. September 1992 löste der Kl. den zum 31. Dezember 1991 mit 140.000 DM zu Buch stehenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns 1992 auf. Nach einer Außenprüfung ließ das beklagte Finanzamt (FA) die Auflösung zu Lasten des laufenden Gewinns nur in zeitanteiliger (1. Januar bis 30. September 1992) Höhe von 13.125 DM zu. Den Rest von 126.875 DM zog es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ab.
Gegen den entsprechenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 30. Mai 1995 legte der Kl. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 1996 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, das Disagio sei zwar im Zusammenhang mit dem Übergang der Darlehensschuld auf den Käufer aufzulösen, jedoch nicht zu Lasten des laufenden Gewinns, sondern zu Lasten des Veräußerungsgewinns. Der Bundesfinanzhofs – BFH – habe im Urteil vom 12. Juli 1984 IV R 76/82 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 713) die Auflösung des Disagios im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und gleichzeitiger vorfristiger Rückzahlung des Darlehens zu Lasten des laufenden Gewinns und nicht des Aufgabegewinns vorgenommen. In jenem Fall sei die Laufzeit des Darlehens kürzer ausgefallen als Ursprünglich von den Vertragsparteien erwartet, so daß eine Verteilung des Disagios auf die verkürzte Laufzeit geboten gewesen sei. Dem sei durch die außerplanmäßige Abschreibung auf den noch aktivierten Betrag Rechnung zu tragen gewesen. Im Streitfall verhalte es sich jedoch anders. Durch die Übernahme der Darlehensvereinbarung durch den Käufer, wobei keine Neuvereinbarung eines Darlehens, sondern lediglich ein Austausch der Darlehensnehmer erfolgt sei, habe das Darlehen nicht seinen bisherigen Zweck als Betriebsdarlehen verloren. Eine vorzeitige Rückzahlung sei nicht erfolgt. Die Möglichkeit, den betrieblich veranlaßten Aufwand des damit zusammenhängenden Disagios auch weiterhin auf künftige Perioden zu verteilen, sei dadurch nicht entfallen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Juni 1988 I 445/86, EFG 1989, 224).
Mit der Klage macht der Kläger wie im Vorverfahren geltend, daß der Rechnungsabgrenzungsposten Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns aufzulösen sei. Auf seine Schriftsätze vom 12. Dezember 1996, 17. Oktober 1997 und 24. November 1997 wird verwiesen.
Der Kl. beantragt,
den angefochtenen gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid wie erkannt zu ändern.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung. Auf seine Schriftsätze vom 16. Januar 1997, 11. November 1997 und 16. Dezember 1997 wird verwiesen.
Am 12. September 1997 fand ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter statt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet und führt wie erkannt zur Änderung des angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids.
1. Entgegen der Auffassung des FA ist der Rechnungsabgrenzungsposten für das Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns aufzulösen.
Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß der Rechnungsabgrenzungsposten Disagio anläßlich der Veräußerung des Kommanditanteils aufzulösen war. Das mit der Auszahlung des Darlehens einbehaltene Disagio bedeutet eine zinsähnliche Vorausvergütung für die Überlassung des Darlehens. Es ist beim Darlehensnehmer durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen, indem ...