Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Steuerberater kann den Vorwurf, er habe die Abgabefrist für die USt-Erklärung schuldhaft versäumt, nicht mit dem Hinweis auf allgemeine Arbeitsüberlastung entkräften.
Normenkette
AO 1977 § 152 Abs. 1; FGO § 102
Tatbestand
Streitig ist der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer (USt) des Jahres 1996 in Höhe von 360 DM.
Der Kläger (Kl) war im streitigen Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 als Unternehmensberater tätig. Innerhalb der bis 28. 2. 1998 gesetzten Frist hatte der Kl die USt-Erklärung für das Streitjahr nicht abgegeben. Der Beklagte (Bekl) schätzte daraufhin gemäß § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrößen und erließ auf dieser Grundlage am 28. 5. 1998 den USt-Bescheid für das Jahr 1996; die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze wurden auf 215.000 DM geschätzt, die Vorsteuerbeträge in Höhe der eingereichten USt-Voranmeldungen mit 7.493 DM berücksichtigt, die USt mit 24.756 DM festgesetzt. Der Bekl setzte verbunden mit dem USt-Bescheid einen Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der USt-Erklärung 1996 in Höhe von 370 DM fest.
Gegen den USt-Bescheid 1996 vom 28. 5. 1998 sowie gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur USt 1996 legte der Kl mit dem Hinweis, die Einspruchsbegründung werde nachgereicht, zunächst ohne Begründung am 23. 6. 1998 Einspruch ein, reichte am 9. 9. 1998 die USt-Erklärung als Einspruchsbegründung nach, erklärte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mit 209.616 DM und die festzusetzende USt mit 24.005 DM.
Mit geändertem USt-Bescheid vom 22. 10. 1998 setzte der Bekl die USt erklärungsgemäß fest und reduzierte den Verspätungszuschlag zur USt um 10 DM auf 360 DM.
Der Kl teilte dem Bekl mit Schreiben vom 19. 11. 1998 mit, den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag aufrecht zu erhalten. Ein Verspätungszuschlag von 360 DM sei unangemessen; es müsse berücksichtigt werden, daß die USt-Veranlagung nur zu einer Nachzahlung in Höhe von 844,97 DM geführt hätte. Die USt- Veranlagung sei vorliegend nur die Abrechnung der bereits angemeldeten Besteuerungsgrundlagen; ein Verspätungszuschlag sei allenfalls in Höhe von 50 DM angemessen.
Der Bekl wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Abgabefrist für die USt-Erklärung 1996 sei schuldhaft versäumt worden. Die vom Kl angeführten Gründe der Arbeitsüberlastung und des Einlernens neuer Mitarbeiter sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Entschuldigungsgrund (Hinweis auf BFH, Bundessteuerblatt - BSTBl - II 1961, 524; BFH, BSTBl II 1987, 764). Ein Steuerberater, der zur fristgemäßen Erledigung erteilter Aufträge nicht imstande sei, müsse durch Einstellung zusätzlicher Kräfte, Ablehnung neuer oder Rückgabe vorhandener Mandate ggf. Abhilfe schaffen. Erschwerend käme hinzu, daß die USt-Erklärungen der Jahre vor 1996 regelmäßig verspätet abgegeben worden seien. Das Finanzamt (FA) übe daher sein Ermessen dahingehend aus, die Festsetzung des Verspätungszuschlages aufrecht zu erhalten. Bei Ausübung des Auswahlermessens seien der Zweck des Zuschlages, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Erklärungsabgabe gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Kl die Frist für die Abgabe der USt-Erklärung zwar um mehr als sechs Monate überschritten, nach der AO-Kartei Baden-Württemberg in Tz. 3 zu § 52 AO dürfte der Verspätungszuschlag aber lediglich für den Zeitraum März bis Mai 1998 - bis zum Ergehen des USt-Schätzbescheids - festgesetzt werden.
Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AO dürfe die Festsetzung des Verspätungszuschlags höchstens 10 % der Steuerfestsetzung und höchstens 10.000 DM betragen. Der Höchstbetrag sei ein Korrektiv zur Anwendung eines ermessensgemäß ermittelten Vomhundertsatzes bezogen auf die festgesetzte Steuer (Hinweis auf BFH, BSTBl II 1997, 642). Daraus folge zum einen, daß die Höhe der festgesetzten Steuer bei der Höhe des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen sei, zum anderen, daß die Finanzbehörde die Höhe des Verspätungszuschlags nach einem Vomhundertsatz der festgesetzten Steuer bemessen dürfe. Tz. 4.2 der AO - Kartei zu § 152 AO sehe als Verspätungszuschlag 0,5 % der festgesetzten Steuer, höchstens 500 DM pro angefangenen Monat der Verspätung vor; vorliegend seien dies 120 DM (0,5 % von 24.005 DM), bei drei angefangenen Monaten der Verspätung damit 360 DM. Nach Tz. 4.2 zu § 52 AO der AO-Kartei Baden-Württemberg dürfe der Verspätungszuschlag bis zur Hälfte der Abschlußzahlung betragen. Der Verspätungszuschlag liege mit 360 DM unter der Hälfte der Abschlußzahlung von 845 DM.
Der Kl habe aus der verspäteten Abgabe einen Zinsvorteil gezogen. Der Zuschlag müsse umso höher angesetzt werden, je höher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sei, da beim Verspätungszuschlag der eigentliche Druck auf den Steue...