Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1994 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festzusetzenden Erstattungsbetrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie die Höhe der Werbungskosten des Klägers (Kl.) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit notariellen Kaufverträgen vom 3. Juli 1991 erwarb der Kl. insgesamt … Eigentumswohnungen in …
Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:
In notariellen Kaufverträgen erwarb der Kl. einen Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Sondereigentum an den noch zu erstellenden Maisonettenwohnungen im Ober- und Dachgeschoß sowie einen Tiefgaragenstellplatz und einen Abstellraum im Untergeschoß. Die Wohnung wurde im Juli 1992 fertiggestellt und ab dem 13.7.1992 selbstgenutzt. Einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG kann der Kl. nicht mehr geltend machen, da insoweit Objektverbrauch eingetreten ist.
In der Wohnung, die eine Gesamtwohnfläche von … qm umfaßt, unterhält der Kl. ein Arbeitszimmer mit … qm = 6,35 %. Anschaffungskosten für die Wohnung entstanden dem Kl. in Höhe von … DM, zuzüglich Sonderwünschen für die Herstellung der Wohnung in Höhe von … DM. Wegen der Einzelheiten dieser Anschaffungskosten wird auf die Einkommensteuer(ESt)-Akte (Veranlagung 1992, S. 9) Bezug genommen.
Zur Ermittlung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG zog der Kl. von den Anschaffungskosten einen Grund- und Bodenanteil von … DM ab und ermittelte daher eine Abschreibungsbemessungsgrundlage von … DM. Als anteilige, auf das Arbeitszimmer entfallende Abschreibung ergab sich ein Betrag von … DM, den er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte.
Der Beklagte (Bekl) teilte den Kaufpreis für die eigengenutzte Wohnung anhand eines von den OFD en des Landes Baden-Württemberg entwickelten und landesweit eingesetzten Vordrucks zur Kaufpreisaufteilung (S 3101 A/S2170 A 1, Stand Oktober 1992) auf. Im einzelnen ergibt sich aus der Ermittlung der Kaufpreisaufteilung des Bekl, daß auf die eigengenutzte Wohnung eine anteilige Grundstücksfläche von … qm entfällt und der Verkehrswert für den Grund und Boden … DM beträgt. Als Herstellungskosten für die Wohnfläche wurde ein fiktiver Betrag von … DM/qm zugrundegelegt, für zwei Tiefgaragenstellplätze ein Betrag von … DM. Als Gebäudewert errechnete der Bekl einen Wert von … DM. Den gesamten Grundstückssachwert (einschließlich Grund und Boden) ermittelte der Bekl mit … DM; dieser entfällt mit 21,9 % auf den Grund und Boden und mit 78,1 % auf das Gebäude. Diesen sich aus der Anwendung des Vordrucks ergebenden Verteilungsschlüssel wandte der Bekl. auf den tatsächlichen Kaufpreis an und errechnete auf diese Weise den Gebäudeanteil mit … DM, zuzüglich Sonderwünschen von … DM somit eine AfA-Bemessungsgrundlage von … DM. Die anteilige auf das Arbeitszimmer entfallende Abschreibung betrug nach der Berechnung des Bekl. … DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufpreisaufteilung Bezug genommen.
Zusätzlich erwarb der Kl. mit notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tag … Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß sowie einen Tiefgaragenstellplatz. Die Wohnung wurde ebenfalls im Juli 1992 fertiggestellt und ab 15. Juli 1992 vermietet. Der Kl. zahlte für diese Wohnung einschließlich Nebenkosten für Grunderwerbsteuer und Notar … DM. Daneben leistete er für Sonderwünsche … DM. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage ermittelte der Kl., in dem er einen anteiligen Grund- und Bodenwert (… von … DM) von … DM zugrundelegte. Als Abschreibungsbemessungsgrundlage ergab sich so der Betrag von … DM und eine daraus resultierende Abschreibung in Höhe von … DM.
Der Bekl ermittelte den auf die Eigentumswohnung entfallenden Sachwert nach dem bereits genannten Vordruck „Kaufpreisaufteilung”. Ausgehend von einer anteiligen Fläche von … qm zu je … DM ergab sich ein Bodensachwert von … DM, bei einer Wohnfläche für die vermietete Wohnung von … qm und einen Gebäudewert von … DM/qm ergab sich ein Betrag von … DM, für den Tiefgaragenstellplatz wurden … DM angesetzt, so daß sich ein Gesamtgebäudewert von … DM ergab; der gesamte Grundstückssachwert betrug … DM. Diesen teilte er auf den Grund und Boden und auf das Gebäude anteilig auf. Danach ergab sich ein auf das Gebäude entfallender Sachwertanteil von 80,4 %, bezogen auf den Kaufpreis daher … DM, zuzüglich der Sonderwünsche des Kl. Der Bekl erkannte bei den Werbungskosten aus Vermietung und Ver...