Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert eine KG, die 16 Monate nach ihrer Gründung liquidiert wird, Anteile an einer GmbH, die sich nach der Verschmelzung einer Holding auf sie im Umlaufvermögen befinden, entsteht kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG, sondern laufender Gewinn, so dass die Steuerermäßigung des § 35 EStG Anwendung findet.
2. Gegen die Annahme einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht spricht nicht, dass im Gesellschaftsvertrag als Geschäftszweck nicht der Verkauf von Beteiligungen angegeben ist.
3. Die Einräumung einer Kaufoption reicht aus, um eine Verkaufsabsicht zu belegen.
4. Der bilanziellen Behandlung der verkauften GmbH-Anteile als Anlagevermögen kommt keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob Umlaufvermögen vorliegt.
5. Gewinne aus laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden.
Normenkette
UmwStG § 18 Abs. 4 S. 3; EStG §§ 35, 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 25. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 wird dahingehend geändert, dass
- die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert 2.191.905,14 EUR betragen,
- die laufenden Einkünfte 2.191.905,14 EUR betragen,
- der Veräußerungsgewinn 0,– EUR beträgt,
- der Gewerbesteuermessbetrag der Firma X Beteiligungs GmbH & Co. KG 107.170,– EUR beträgt,
- die vorgenannten Besteuerungsgrundlagen bis auf einen Anteil an den laufenden Einkünften in Höhe von 1.250,– EUR, der der Y GmbH unverändert zuzuweisen ist, im Übrigen vollständig dem Kläger zugewiesen werden, insbesondere, dass ihm als Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Firma X Beteiligungs GmbH & Co. KG 107.170,– EUR zugewiesen werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 Abgabenordnung – AO) der Firma X Beteiligungs GmbH Co. KG (im Weiteren KG; s. Seite 1 des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung „Gründung einer Personengesellschaft”; Vertragsakten KG). Die KG war mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 2000 gegründet worden (Vertragsakten KG). Nach dessen § 2 ist Zweck der Gesellschaft der Erwerb, das Halten sowie das Verwalten von Beteiligungen, insbesondere an der mit Gesellschaftsvertrag vom 13. November 2000 errichteten X Holding GmbH (im Weiteren Holding) mit Sitz in A, deren alleinige Gesellschafterin die KG und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger ist (Vertragsakten Holding). Komplementärin der KG war die X Verwaltungs GmbH, A (im Weiteren GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger ist, Kommanditist der Kläger. Während die GmbH keine Einlage zu erbringen hatte und keinen Kapitalanteil besaß und deshalb am Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt war, hatte der Kläger, durch Geldeinlage, einen Kapitalanteil von 2.500,– EUR zu erbringen (§ 3 des Vertrags).
Mit Nachtrag vom 18. Dezember 2000 brachte der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2001 gegen Erhöhung seines Kommanditkapitals um „weitere Euro 2.500,00” sein Einzelunternehmen „G. X Gewerbliche Verpachtung, B-Straße, A” mit allen Aktiva und Passiva, die sich aus deren steuerlichem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 ergeben, zu steuerlichen Buchwerten in die KG ein (Vertragsakten KG). Im Handelsregister eingetragen werden sollte allerdings nur die Haftsumme von 2.500,– EUR. Das eingebrachte Betriebsvermögen des Klägers umfasste dabei im Wesentlichen den in A, C-Straße 1 belegenen Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche), am 19. Juni 2001 veräußert an die Firma Z GmbH, A (im Weiteren Z; Finanzgerichtsakte – FG-Akte – Anlagenheft, Anlage K 24), sowie alle (zwei) Geschäftsanteile (ein Anteil in Höhe von 150.000,DM und ein Anteil in Höhe von 50.000,– DM) an der Z (Stammkapital: 200.000,– DM).
Mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Januar 2001 wurde das Stammkapital der Holding im Wege der Sachkapitalerhöhung von 25.00...