Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten für eine englische Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels Überschusserzielungsabsicht. Berücksichtigung von Abschlusskosten als Anschaffungsnebenkosten und nicht als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzierungskosten für eine Lebensversicherung können nur dann als vorweggenommene Werbungskosten einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit der fremdfinanzierten Lebensversicherung die Absicht verfolgt wird, auf die voraussichtliche Dauer der Anlage einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.
2. Bei der Erstellung der Überschussprognose ist zu berücksichtigen, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem 31. Dezember 2008 ausgeschlossen ist und nur noch der Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht werden kann.
3. Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage.
4. Die bloße Erwartung einer künftig am Aktienmarkt zu erzielenden Rendite stellt keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziebaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, sondern ist im Bereich der Wette und des Spiels anzusiedeln.
5. Abzustellen ist bei der Überschussprognose auf die objektiv zu erwartende Rendite und nicht auf die irrige subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen.
Normenkette
EStG 2000 - 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 36 S. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1, § 52a Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Finanzierung einer Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
1. Der am * 1958 geborene Kläger ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2000 bis 2002 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist als Geschäftsführer der A GmbH nichtselbständig tätig.
Im Dezember 1999 schloss er über die B GmbH & Co. KG eine sog. Sicherheits-Kompakt Rente – SKR – ab. Bei der SKR handelte es sich um eine Rentenversicherung, die über den Abschluss einer Lebensversicherung mit möglichst geringem Einsatz von Eigenkapital finanziert werden sollte. Dabei gestalteten sich die Vertragsverhältnisse wie folgt: Das Stammrecht der Rentenversicherung wurde durch eine fremdfinanzierte Einmalzahlung erworben. Die Rente wurde sofort ausgezahlt. Gleichzeitig wurde bei der … (Y) eine Lebensversicherung abgeschlossen, in die ein fremdfinanzierter Einmalbetrag geleistet wurde. Mit dem Rückkaufwert der Lebensversicherung, die zur Sicherung der Darlehensansprüche an die Bank abgetreten wurde, sollten beide Darlehen getilgt werden. Das Konzept setzte danach voraus, dass die Erträge der Rentenversicherung und die Wertsteigerung der Kapitallebensversicherung über dem Betrag des Darlehens und den Finanzierungskosten lagen.
2. Bei der vom Kläger bei der Y abgeschlossenen Lebensversicherung handelte es sich nach der Versicherungspolice vom 23. Dezember 1999 (Bl. 224 d. Gerichtsakten) um die Anlage xxx (Einmalbetrag) der … nr. mit garantiertem Wertzuwachs. Der Kläger leistete zum Erwerb der Versicherung einmalig einen Betrag in Höhe von 420.745 DM.
Zur Finanzierung des in die Lebensversicherung eingezahlten Einmalbetrages schloss der Kläger mit der … bank einen Darlehensvertrag ab. Das Darlehen belief sich auf 496.747 DM. Bei der Valutierung des Darlehens wurde ein Disagio in Höhe von 49.674 DM einbehalten. Der Zinssatz betrug 5,77 % jährlich und war bis zum 30. Dezember 2014 fest vereinbart. Als weitere Kosten entstanden dem Kläger Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von 14.902 DM, ein Abwicklungs- und Informationshonorar in Höhe von 11.425 DM sowie Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 %. Der Nettokreditbetrag belief sich danach auf 420.745 DM, der effektive Jahreszins betrug 7,69 %.
3. a) Der Kläger legte mit der Klageschrift vom 8. August 2008 einen Prospekt der Y von November 1998 vor, in dem für die Jahre 1995 bis 2005 für Pools mit garantiertem Wertzuwachs ein jährlicher Wertzuwachs in folgender Höhe ausgewiesen wurde (Bl. 41, 47 d. Gerichtsakten):
1.1.1995 |
6,4 |
1.1.1996 |
6,2 |
1.1.1997 |
4,4 |
1.1.1998 |
3,8 |
1.1.1999 |
3,5 |
1.1.2000 |
3,2 |
1.1.2001 |
2,8 |
1.1.2002 |
2,3 |
1.1.2003 |
4,3 |
1.1.2004 |
6,7 |
1.1.2005 |
5,2 |
Nach dem Prospekt der Y erhöht der deklarierte Wertzuwachs den Wert der Anlage, indem der Wert der Anteile (der Anteilspreis) im Laufe der folgenden 12 Monate auf Tagesbasis anteilig erhöht wird (Bl. 38 d. Gerichtsakten).
Außerdem enthielt der Prospekt folgende Angaben (s. Punkt 5.2 Bl. 31 ff. der Gerichsakte):
Bei den Vermögenswerten, die jedem Pool zugrunde lägen, handelte es sich in erster Linie um Aktien, die „historisch gesehen” bessere Leistungen erzielten als andere Arten der langfristigen Kapitalan...