Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergabe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder bei Zurückbehaltung der Hofstelle und spätere Übergabe der Hofstelle
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Land- und Forstwirt seine bis dahin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen, mindestens einen Teil dieser Grundstücke weiterbewirtschaftet, die Hofstelle zurückbehalten und eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben, ist der landwirtschaftliche Betrieb nicht im Sinne des § 14 EStG endgültig aufgegeben. Überträgt der Landwirt einige Jahre später die Hofstelle mit den darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf seinen Sohn, so hat dieser das vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude als Betriebsvermögen von seinem Vater übernommen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, § 14
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger das Grundstück R.-Straße in J. und die darauf befindlichen Gebäude aufgrund des Vertrags vom 27. März 1985 von seinem Vater als landwirtschaftliches Betriebsvermögen übernommen hat.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob der vom Kläger mit der 1997 erfolgten Veräußerung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Anwesens erzielte Gewinn als Teil seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerbar ist und – falls dies zu bejahen sein sollte – ob er als sog. Betriebsaufgabegewinn nach den §§ 14, 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt oder als sog. laufender Gewinn mit dem normalen Steuersatz zu besteuern ist.
Der im Jahr 1946 geborene Kläger ist eines von drei Kindern der Eheleute G. und M. S. (geboren in den Jahren 1905 und 1909), welche bis 1979 auf eigenen Grundstücken Landwirtschaft betrieben haben. Er wohnte auf dem elterlichen Hof in J., R.-Straße; wegen der baulichen Gegebenheiten auf diesem Grundstück wird auf die im Termin vom 09. November 2005 vorgelegte Lageplanskizze Bezug genommen.
Mit notariellem Grundstücksübergabe-Vertrag vom 14. März 1979 (Notariat), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, übertrugen die Eltern des Klägers diesem sowie seinen beiden Schwestern im Wege vorweggenommener Erbfolge ihre Stückländereien, wobei der seinerzeit als Kraftfahrer berufstätige Kläger 93,48 ar Ackerland sowie 64,19 ar Weingarten (insgesamt also 157,67 ar) und die beiden Schwestern insgesamt 144,32 ar Ackerland sowie 97,3 ar Weingarten erhielten. Das 1964 mit einem Wohnhaus sowie zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit drei Ökonomiegebäuden (Scheuer-Stallgebäude, Wagen-Holzschopf, Holz-Geräte-Strohschopf) bebaute, 9,73 ar große Anwesen R.-Straße in J. verblieb weiterhin im Eigentum der Eltern des Klägers. Eine Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebs haben diese in diesem Zusammenhang nicht erklärt. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zum 01.01.1980 mit Bescheid vom 05.09.1980 auf 8.500 DM fest.
In den Jahren 1980 bis 1983 veräußerte der Kläger 3 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 53,59 ar, weshalb der Einheitswert seines Betriebsvermögens auf den 01.01.1985 mit Bescheid vom 20.05.1983 auf 5.900 DM fortgeschrieben wurde.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 27. März 1985 (Notariat), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater des Klägers das Anwesen R.-Straße unter Vorbehalt eines Wohnrechts im Erdgeschoß des Wohngebäudes auf den Kläger. Dieser hatte Gleichstellungsgelder an seine beiden Schwestern in Höhe von je 15.000 DM zu leisten, zu deren Finanzierung er einen Kredit bei der Raiffeisenbank aufgenommen hat. Auch im Anschluss hieran hat der Vater des Klägers eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs dem FA gegenüber nicht erklärt und hat eine Versteuerung der stillen Reserven seines Betriebs nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 14.08.1986 stellte das FA den Einheitswert des Betriebsvermögens des Klägers zum 01.01.1986 unter Einbeziehung des mit dem Wohngebäude verbundenen Wohnungswerts auf 20.100 DM fest; durch Weinbau genutzte Flächen sind mit 43,98 ar, andere landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit 60,24 ar in die Wertermittlung eingegangen.
Für die folgenden Jahre hat der Kläger ausweislich der seinen jährlichen Steuererklärungen jeweils beigefügten „Anlage Weinbau” eigene Rebflächen von 17 ar und gepachtete Rebflächen von 13 ar, insgesamt also 30 ar Reben bewirtschaftet. Für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke hat er Pachtzinsen in Höhe von jährlich 500 DM (bis 1990) bzw. 800 DM (ab 1991) erhalten. Zur Ermi...