Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektbegriff im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Gewerblicher Grundstückshandel. Büro im Inland als Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen gewerblichen Grundstückshändlers. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer. Einheitlicher Gewerbesteuer-Messbetrag 1991-1992. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Anzahl der Objekte i. S. der Drei-Objekt-Grenze kommt es nicht auf die Zahl der vom Steuerpflichtigen geschlossenen notariellen Verträge an – so dass ein Vertrag immer unabhängig von der Anzahl der dabei veräußerten Wohneinheiten usw. nur als ein Objekt zu werten wäre –, sondern auf die einzelnen dabei veräußerten Grundstücke.
2. Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind neben Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Eine Mehrzahl von räumlich zusammenhängenden Gebäuden wie Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sind unabhängig von ihrer grundbuchmäßigen Behandlung insbesondere dann nicht nur als ein einziges Objekt zu werten, wenn es sich um ganze Häuserzeilen oder Straßenabschnitte handelt. Das gilt auch bei Veräußerung der Häuserzeile bzw. des Straßenabschnitts in nur einem notariellen Vertrag und an einen Erwerber.
3. Ein im Inland befindliches, mit „… Vermögensverwaltung” ausgeschildertes Büro, in dem die laufenden administrativen Arbeiten von einer angestellten Sekretärin und die sonstigen Arbeiten von einem Hausverwalter erledigt werden, kann eine inländische Betriebsstätte des gewerblichen Grundstückshandels eines in der Schweiz ansässigen deutschen Bundesbürgers darstellen, die eine beschränkte Steuerpflicht zur Folge hat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
III. Die Revision wird zugelassen,
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Inland einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ob die Einkünfte hieraus in Deutschland der Besteuerung unterliegen.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt sei 1983 in F./Schweiz, Seit 1972 war er geschäftsführender Gesellschafter der … GmbH (W.), deren Anteile er seit 1986 alleine hält. Lt. Handelsregistereintrag hatte die W. den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken zum Unternehmensgegenstand. Im Jahre 1989 wurde von der W. das letzte im Vorratsvermögen befindliche Grundstück veräußert. Seit 1990 ist die W. ausschließlich als Hausverwaltungsgesellschaft für die früheren Wohnungskäufer tätig.
In den Jahren 1993 und 1994 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Nach den Feststellungen des Prüfers tätigte der Kläger hierbei im Zeitraum von 1986 bis 1989 die folgenden Grundstückskäufe:
1. Mit Kaufvertrag vom 24. Oktober 1986 („… Park”)
- M. str. … und …, je Haus mit 8 Wohneinheiten (= insgesamt 40 Wofneinheiten), eingetragen im Grundbuch von … unter …
- M. str. … und …, je Haus mit 8 Wohneinheiten (= insgesamt 80 Wohneinheiten), eingetragen im Grundbuch von … unter fortlaufenden … bis …
- … str. … und …, je Haus mit 8 Wohneinheiten (= insgesamt 48 Wohneinheiten), eingetragen im Grundbuch von … unter fortlaufenden FlStNr. … bis …
- H. str. … und …, je Haus mit 8 Wohneinheiten (= insgesamt 96 Wohneinheiten), eingetragen im Grundbuch von … unter fortlaufenden … bis …
Die Gesamtzahl der erworbenen Wohneinheiten betrug 264. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 15,2 Millionen DM, davon entfielen auf vorstehende Ziff (a) 4,2 Millionen DM.
2. Mit Kaufvertrag vom 04.10.1988
- … straße …, Haus mit 41 Wohneinheiten, eingetragen im Grundbuch von … unter …
- S. str. … gewerblich genutzte und 2 Wohneinheiten, eingetragen im Grundbuch von … unter …
- S. str. … gewerblich genutzte Einheit, eingetragen im Grundbuch von … unter … und
- S. straße …, Haus mit 4 gewerblich genutzten und 47 Wohneinheiten, eingetragen im Grundbuch von … unter …
Die Gesamtzahl der gewerblichen Einheiten betrug 7. jene der Wohneinheiten 90. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 7,53 Millionen DM.
3. Mit Kaufvertrag vom 24.10.1989
W. Str. |
21,939 qm gewerblich genutzt und 30 Wohneinheiten |
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23,1242 qm gewerblich genutzt und 49 Wohneinheiten |
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25,348 qm gewerblich genutzt |
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27,180 qm gewerblich genutzt und 1 Wohneinheit |
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29,187 qm |
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31,225 qm |
Der Grundbeste ist eingetragen im Grundbuch von … unter … Die Gesamtzahl der erworbenen gewerblichen Einheiten betrug 6 (mit 149, 0032 qm), jene der Wohneinheiten 82. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 11,85 Millionen DM.
In den Jahren 1989 bis 1992 veräußerte der Kläger sodann folgende Grundstücke wieder.
1. Mit Vertrag vom 24.10.1989
M. str. … und … mit insgesamt 40 Wohneinheiten (siehe vorstehend Kauf unter Nr. 1(a)).
Der Verkaufpreis betrug 4,9 Millionen DM gegenüber dem Kaufpreis von 4,2 Mio DM. Darauf wurden Zahlungen in Höhe von 4,4 Mio. DM und weiteren 59.170 DM bezahlt...