Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung gekürzter Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung. Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 5 Abs. 1 bis 4 KAEAnO darf die Konzessionsabgabe für Wasser nicht den Bestand des Versorgungsunternehmens gefährden; soweit nicht ein angemessener Gewinn (Mindestgewinn) erwirtschaftet werden kann, ist die Konzessionsabgabe entsprechend zu kürzen; anderenfalls liegt eine vGA des Versorgungsunternehmens an die Trägerkörperschaft vor.
2. Wird die zuvor als GmbH eigenständig geführte Sparte „Strom” zur Nachholung von nicht erwirtschafteten gekürzten Konzessionsabgaben der Sparte „Wasser” in den bis dahin lediglich Gas, Wasser und Bäder umfassenden Eigenbetriebe eingegliedert, stellt die Nachzahlung der Konzessionsabgabe, finanziert durch die Sparte „Strom”, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
3. Wird der Körperschaftsteuerbescheid, der den einzelnen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft, rechtsfehlerhaft an die juristische Person und nicht an den Betrieb gewerblicher Art gerichtet, verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich – trotz dieser von beiden Seiten seit vielen Jahren geübten Handhabung der Adressierung an den Betrieb gewerblicher Art – im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens einer der Beteiligten darauf beruft, dass die Adressierung unzutreffend ist
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 122; KAEAnO § 5 Abs. 1-4; UmwG § 175 Nr. 1, § 176 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Nachholung von gekürzten Konzessionsabgaben eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – darstellt.
Aus dem Eigenbetrieb der Stadt … „Stadtwerke …” wurde zum 1. Januar 1989 der Stromversorgungsbetrieb in die „Stromversorgung … GmbH” – nachfolgende GmbH – ausgegliedert. Der Eigenbetrieb umfasste ab diesem Zeitpunkt nur noch die Versorgungszweige Gas und Wasser sowie die Betriebssparte Bäder.
In der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998 bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen dem Eigenbetrieb „Stadtwerke” als Organträger (OT) und der GmbH als Organgesellschaft (OG). Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – Schreiben – vom 9. Februar 1998, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 209, Textziffer A Nr. V. 2, blieb bei der Berechnung der Konzessionsabgabe die Organschaft außer Betracht.
Bei dem OT wurde in dieser Zeit eine sogenannte Spartentrennung vorgenommen, da bei dem Verbundbetrieb (Gas, Wasser, Bäder, Fernwärme) nach Abzug der Konzessionsabgabe kein Mindestgewinn im Sinne der Textziffer A.III.2.2 des vorgenannten BMF-Schreibens verblieb. In der Sparte „Wasser” fand eine Kürzung der Konzessionsabgabe statt, damit der erforderliche Mindestgewinn erreicht wird.
Zum 1. Januar 1999 wurde die in eine rechtliche selbstständige GmbH ausgegliederte Sparte „Strom” wieder in den Eigenbetrieb „Stadtwerke” zurückgeführt. Somit umfasst der Eigenbetrieb „Stadtwerke” zum 1. Januar 1999 – wieder – die Sparten Strom, Gas, Wasser, Bäder und Fernwärme.
Der Klägerin wandte sich im Rahmen einer verbindlichen Auskunft mit Schreiben vom 5. März 1998 an das beklagte Finanzamt – FA –, in welchem sie ein besonderes Interesse an der Klärung der Aussage des BMF-Schreibens A Nr. V. 2 äußerte, dass bei der Berechnung der Konzessionsabgabe eines OT dessen Ertrag aus der Gewinnabführung einer ebenfalls zur Zahlung von Konzessionsabgaben verpflichteten OG nicht zu berücksichtigen sei. Das beklagte Finanzamt – FA – antwortete mit Schreiben vom 7. Mai 1998 im Rahmen einer verbindlichen Auskunft wie folgt (auszugsweise):
„Sowohl die Konzessionsabgabe der GmbH als OG, als auch die Konzessionsabgabe der Stadtwerke … als OT, wurden bisher auf der Grundlage der seit 1986 ergangenen BMF-Erlasse zutreffend ermittelt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes, dass bei der Ermittlung der Konzessionsabgabe der OG die Organschaft außer Betracht zu lassen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Februar 1998). Dies hat zur Folge, dass auch bei der Berechnung der Konzessionsabgabe des OT so zu verfahren ist, da die Konzessionsabgaben ansonsten auf der Basis unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen unzutreffend ermittelt würden. Im vorliegenden Fall sind demnach die Beteiligungserträge aus der Gewinnabführung der GmbH bei der Berechnung der Konzessionsabgabe der Stadtwerke nicht zu berücksichtigen.”
Der Klägerin wandte sich mit einem weiterem Schreiben vom 23. Oktober 1998 an das FA in welchem sie die beabsichtigte Rückübertragung der GmbH auf den Eigenbetrieb Stadtwerke ankündigte. Der Grund der beabsichtigten und später dann auch tatsächlich durchgeführten Rückübertragung ergibt sich aus dieser Anfrage der Klägerin: Durch die Zusammenf...