Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten als Betriebausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses durch Barlohnumwandlung geleistet werden, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie zu einer sog. Überversorgung führen. Bei der Prüfung der Überversorgung ist ausschließlich auf den Fremdvergleich abzustellen.
2. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist nicht in die Berechnung der Überversorgung einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; AO § 162
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses (EAV) durch Barlohnumwandlung geleistet werden, zu einer Überversorgung führen.
An der Klägerin (Kl), die in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei betreibt, waren die Gesellschafter –Y– und –X– je hälftig beteiligt. Die GbR beschäftigte in den Streitjahren neben etwa 22 Arbeitskräften (Steuerberater/Bevollmächtigte, Dipl.-Betriebswirte, Steuerfachgehilfen und Schreibkräfte) auch beide Ehefrauen der Gesellschafter. Frau –X– erhielt in den Streitjahren Bruttolöhne i.H.v. zwischen rund 55TDM und knapp 60TDM, die am 30.01.1951 geborene, als Bürohilfe beschäftigte Frau –Y– (G), die unten dargestellten. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten sowie deren Vollzug entsprach demjenigen, was Fremde vereinbaren. Mit Vertrag vom 16.11.1992 vereinbarte G mit der GbR, einen Teil des Barlohns in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG umzuwandeln und nach § 40 b EStG pauschal lohnzuversteuern. Aufgrund einer in 1998 erfolgten Lohnsteueraußenprüfung (LSt-AP) ging der Beklagte (Bekl) von einer jährlichen Überversorgung an laufenden Prämien aus, die er wie folgte ermittelte:
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1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Bruttoarbeitslohn |
17.020,– |
17.040,– |
17.040,– |
18.540,– |
18.540,– |
30 % |
5.106,– |
5.112,– |
5.112,– |
5.562,– |
5.562,– |
Gesamtbeiträge zur Rentenvers. |
3.165,72 |
3.271,68 |
3.459,12 |
3.763,– |
3.648,– |
Verbleiben |
1.940,28 |
1.840,32 |
1.652,88 |
1.799,– |
1.484,– |
Direktversicherung |
3.000,– |
3.374,– |
3.408,– |
3.408,– |
3.408,– |
Kürzung der Betriebs-Ausgaben (BA) |
1.059,72 |
1.533,68 |
1.755,12 |
1.609,– |
1.494,– |
In den aufgrund § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erlassenen Feststellungsbescheiden (F-Bescheide) 1995–1997 sowie den erstmaligen Bescheiden 1998 und 1999 kürzte der Bekl. die Betriebsausgaben (BA) entsprechend. Die Einsprüche der GbR wies der Bekl. mit Entscheidung vom 27.08.2002 als unbegründet zurück.
Mit der zulässigen Klage wird folgendes vorgetragen: Die Rechtsprechung zum EAV sei nicht anwendbar. Da beide Gesellschafter an der GbR zur Hälfte beteiligt seien, liege kein beherrschender Einfluss und wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse auch kein aufeinander abgestimmtes Verhalten vor.
Die Angemessenheit der Zusage sei im Rahmen der für Januar 1992 bis Dezember 1994 durchgeführten LSt-AP nicht beanstandet worden. Eine abweichende Beurteilung langfristiger Verträge, die aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften nahezu nicht änderbar seien, dürfe in späteren Veranlagungszeiträumen nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfolgen. Solche lägen allerdings nicht vor.
Auch anderen Mitarbeiten seien Direktversicherungen angeboten und von diesen beansprucht worden. Es gebe allerdings keine mit G vergleichbare Arbeitnehmer (AN). Nach dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes vom 7. März 2005 (B/2-4-49/2005-S-2333, DStZ 2005, 352) sei für lohnsteuerliche Zwecke nicht mehr an der 30 %-Regelung festzuhalten. Diese Regelung gelte auch für Altfälle und sei uneingeschränkt bei der Altersversorgung von mitarbeitenden Ehegatten anwendbar.
Der Bekl. beziehe in seine Berechnungen zu Unrecht die Arbeitgeberanteile (AG-Anteil) zur Sozialversicherung ein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG-Urteil vom 29. Juni 2000, Az: B-4-RA-57/98-R, NZS 2001, 370) sei der AG-Anteil nicht eine fremdnützige Zahlung des Arbeitgebers zugunsten des einzelnen AN. Es finde auch keine rentenversicherungsrechtliche Zuordnung beim AN statt und bringe diesem daher auch keinen individuellen mitgliedschaftlichen oder beitragsrechtlichen Vorteil und auch keinen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs. Der AG-Anteil sei fremdnützig direkt und allein zugunsten der aktuell Leistungsberechtigten. Da der AG-Anteil nicht zu einem Vermögensvorteil der AN führe und auch keinen Einfluss auf die Rentenhöhe habe, könne er auch nicht für die Altersversorgung des einzelnen Steuerpflichtigen erbracht worden sein und dürfe daher nicht in die individuelle Bere...