Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987
Tenor
Die Steuer für die vom Kläger dem … und dem … erbrachten Leistungen als … bei … beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 14 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Streitig ist vorab, ob die vom Kläger (Kl) als freier Mitarbeiter von … erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a und Nr. 7 c UStG in der für das Streitjahr 1987 gültigen Fassung unterliegen.
Der Kl ist … und war im Streitjahr als freier Mitarbeiter für die … und des … tätig. Im Besteuerungsverfahren des Veranlagungszeitraums 1987 legte er zum Nachweis für die Ausgestaltung der Verträge mit dem … mehrere Werkverträge vor. U.a. hatte der Werkvertrag vom 30. Januar 1987 folgenden Wortlaut:
„WERKVERTRAG zwischen
S. genannt –
und …
– nachstehend Unternehmer genannt –
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Der Unternehmer wirkt als … in der Produktion … mit.
§ 2 Vergütung und Auslagen
1) Der Unternehmer erhält für die Leistung – incl-gesetzl. MWSt –
… DM.
… DM.
2) Mit diesem Betrag sind alle anfallenden Kosten, sowie Reisekosten abgegolten.
3) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nach Abschluß der Leistung; vorher können auf Antrag entsprechend der erbrachten Leistung Abschläge geleistet werden.
4) Alle steuerlichen, versicherungsrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen gehen zu Lasten des Unternehmers und müssen von ihm abgeführt werden.
§ 3 Eigenleistungen des …
Das … stellt dem Unternehmer die notwendigen Hilfsmittel und Arbeitsräume unentgeltlich zur Verfügung.
§ 4 Arbeitsgang
1) Die Leistungen des Unternehmers sind im Einvernehmen mit der zu erbringen.
2) Der Unternehmer hat dem … jederzeit über den Stand der Leistungen Auskunft zu geben.
§ 5 Termine
Die Leistung soll am … 1987 beginnen und mit … 1987/88 abgeschlossen werden.
§ 6 Haftung
1) Der Unternehmer hat die von ihm übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuführen.
2) Der Unternehmer kann bei Schäden ein Mitverschulden oder das Alleinverschulden des … nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer ausdrücklichen Weisung der … beruht, die gegen seinen schriftlichen Vorschlag erfolgt ist.
§ 7 Kündigung
Das … kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Unternehmer die vereinbarten Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht frist- oder vertragsgemäß erbringt.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist … Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ausschließlich …
§ 9 Sonstige Bestimmungen
1) Mit diesem Werkvertrag wird kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet.
2) Ergänzungen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden.
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
4) Die … Gesamtverantwortung verbleibt beim …”
Außerdem legte der Kl im Besteuerungsverfahren 1987 entsprechende Verträge für die … (Vertrag vom 30. November 1987), … (Vertrag vom 10. Oktober 1987) und … (Vertrag vom 3. März 1987) vor, die außer abweichenden Terminen und zum Teil abweichender Honorarhöhe den gleichen Wortlaut wie der Vertrag vom 30. Januar 1987 hatten. Ausweislich der vom Kl im Erörterungstermin am 14. Juni 1994 übergebenen Aufstellung über die chronologische Erfassung seiner Einnahmen während des Streitjahres wirkte der Kl als Mitglied des … noch an den Produktionen … und … mit, wobei die vertraglichen Vereinbarungen denen im Vertrag vom 30. Januar 1987 über die Produktion … entsprachen. Darüberhinaus wirkte der Kl als Mitglied des … an Proben und Aufführungen des … mit, wobei die Leistungen auf Vereinbarungen beruhten, die nach den Angaben des Kl im Erörterungstermin vom 14. Juni 1994 mit denjenigen vergleichbar waren, die mit dem … abgeschlossen worden waren.
In Antragen vom 29. Dezember 1987 und vom 4. März 1988 an die Oberfinanzdirektion (OFD) … vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Kl die Auffassung, die Leistungen des Kl als … seien von ihm zum begünstigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG i.V.m. Abschn. 168 Abs. 19, 20, 21 und 22 Abs. 1 Nr. 2 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) erbracht worden.
Obwohl die OFD in ihren Antwortschreiben vom 21. Januar und 18. April 1988, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Auffassung vertrat, die Erbringung der … des Kl an das … seien weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG steuerbegünstigt, unterwarf der Kl die von ihm als Mitglied der … und des … bezogenen Honorare in der am 25. November 1988 eingereichten USt-Erklärung 1987 dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H..
Demgegenüber versteuerte der Bekl im USt-Bescheid 1987 vom 6. Juli 1989 die vom Kl für seine Leistungen als Mitglied der … und des … vereinnahmten Entgelte zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 14 v.H..
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1990 vertrat der Beklagte (Bekl...