rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 1989 und in Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheides 1985 vom 12. November 1992 wird die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann … ist 1923 geboren, die Ehefrau … 1930. Sie haben vier Kinder, die 1954, 1956, 1958 und 1959 geboren sind.
Die Kläger bewohnen ein im Jahr 1965/66 errichtetes Wohnhaus auf dem Grundstück … in … Dieses Grundstück ist auf den 1.1.1974 als Grundvermögen bewertet.
Der Vater des Ehemannes … war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Außerdem betrieb er als Einzelunternehmer die … Kronenbrauerei. Vom Vater übernahm … den landwirtschaftlichen Betrieb wie auch die Brauerei. … war weiterhin Inhaber einer Wein- und Spirituosengroßhandlung.
Im Jahr 1967 übertrug … den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Grundstücken, soweit diese nicht bereits seiner Ehefrau gehörten, auf die Ehefrau … Im Herbst 1972 stellte Frau … die Eigenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs ein. Der landwirtschaftliche Betrieb umfaßte zuletzt landwirtschaftliche Flächen von fast 40 ha sowie das Grundstück Grundbuchheft 497 lfd. Nr. 171 … mit einer Gesamtfläche von ca. 9.135 qm, das an die Brauerei angrenzt (Plan in Einheitswertakte 1 Bl. 35, Einheitswertakte 2 Bl. 43).
Auf diesem Grundstück befand sich ein im Jahr 1961 für den landwirtschaftlichen Betrieb errichtetes Wohnhaus … mit einer Fläche von 101 qm, sogenanntes Landarbeiterwohnhaus, das zuletzt von dem Verwalter des landwirtschaftlichen Betriebs bewohnt wurde. Weiter befand sich auf dem vorgenannten Grundstück ein im Jahr 1960 errichtetes Stall- und Scheuergebäude … mit einer Fläche von 927 qm, ferner ein Silo mit einer Fläche von 28 qm (im Plan mit Buchstabe b bezeichnet). Dieser Silo wurde 1973 abgebaut. Schließlich befand sich auf dem Grundstück ein im Jahr 1962 errichtetes weiteres Stallgebäude (Barracke), das als Ponystall diente (im Plan mit Buchstabe 2 c bezeichnet). Das Grundstück … wurde auf den 1.1.1964 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet.
Zum Betrieb der Landwirtschaft des Vaters des Klägers … gehörte Vieh, nämlich etwa sechs Kühe, ein paar Schweine und zwei Pferde. Es wurde Getreide und Kartoffeln angebaut. Nach dem Tod des Vaters (1954) wurde die Landwirtschaft zunächst genauso weiterbetrieben wie vorher. Später hat man dann versucht, sich jeweils am Markt auszurichten und mal mehr auf Kartoffeln, dann mehr auf Milchvieh gesetzt. Zuletzt wurde im wesentlichen Bullenmast und Schweinehaltung betrieben. Im Jahr wurden etwa 100 Bullen gemästet und etwa 100 Schweine verkauft. Der laufende Bestand an Bullen hat ca. 60 betragen (bei 10 Boxen).
1972 hat sich die Ehefrau Helga … einer Bandscheibenoperation unterziehen müssen. Nachdem auch der Verwalter des landwirtschaftlichen Betriebs kündigte, wurde von der Ehefrau … im Herbst 1972 der Betrieb der Landwirtschaft eingestellt. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden an zwei Landwirte aus dem Ort verpachtet, der wesentliche Teil mit schriftlichem Vertrag vom 1. April 1973 auf die Dauer von 12 Jahren an den Landwirt …
Das lebende und auch das tote Inventar wurde bis auf einen Schlepper veräußert. Diesen vermietete Frau … an die Brauerei ihres Ehemannes. Das Verwalterwohngebäude wurde an die Brauerei verpachtet, die es wiederum an ihre Arbeitnehmer vermietete. Das landwirtschaftliche Betriebsgebäude (Stall- und Scheuergebäude) wurde Ende 1972 umgebaut und an die Brauerei für Lagerzwecke vermietet. Die Umbaumaßnahmen waren nicht Gegenstand eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens.
Das Stall- und Scheuergebäude war so gestaltet, daß in der Mitte eine Durchfahrt vorhanden war (Tenne). Auf der einen Seite befanden sich die Boxen für die Bullen, daran anschließend der Schweinestall. Auf der anderen Seite waren die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte abgestellt worden. Das Heu war im Dachstock auf einem Bretterboden gelagert worden.
Der Umbau für Zwecke der Brauerei bestand in der Weise, daß dort, wo der Bullen- und Schweinestall war, die Tröge, Boxen und Freßgitter demontiert wurden. Der Boden aus Betonbalken mit Schlitzen und darunter befindlichen Gruben wurde zubetoniert. Die Betondecke über der Dunglege hatte eine Dicke von 25 bzw. 16 cm. Oben und unten sind Stahlgewebematten eingefügt. Von dem Ing.Büro Hans Würth, Altensteig wurde hierzu eine statische Berechnung (FGA Bl. 108–110) sowie ein Mattenlageplan gefertigt. Dort, wo bisher die landwirtschaftlichen Maschinen standen, ...