Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1994 werden von bisher … DM auf … DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 82 v.H., der Beklagte zu 18 v.H..
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Sie betreiben auf ihrem Hof Milchviehhaltung. Ihren Gewinn haben sie bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1988/89 gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) nach Durchschnittssätzen und ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 durch Bestandsvergleich ermittelt. In der Übergangsbilanz zum 1. Juli 1989 haben sie den vorhandenen Tierbestand (74 Stück Rindvieh) mit den im Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 S 2132 a A – 1/67 (BStBl II 1967, 252) vorgesehenen Durchschnittswerten angesetzt.
Von den in der Übergangsbilanz erfaßten Tieren waren am 1. Juli 1994 noch 14 Stück – als Milchkühe – im Betrieb vorhanden (vgl. dazu die von den Kl vorgelegte Liste der Milchkühe zum Juli 1994, Bl. 49 der FG-Akten). Von diesen 14 Tieren waren 3 bereits in der Übergangsbilanz als Milchkühe ausgewiesen, die restlichen 11 dagegen als Kälber bzw. Rinder der verschiedenen Altersstufen. In der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 setzten die Kl die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere (73 Stück Rindvieh) mit den in der Anlage zum Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 22. Februar 1995 IV B 4 – S 2230 – 3/95 (BStBl I 1995, 179, 181) vorgesehenen „Gruppenwerten” an und bildeten gleichzeitig eine Rücklage gemäß der Übergangsregelung in Tz. 33 und 34 des genannten BdF-Schreibens. Es ergab sich auf diese Weise für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ein Gewinn in Höhe von … DM.
Im ESt-Bescheid 1994 vom 2. Januar 1996, mit dem die ESt auf 0 DM festgesetzt wurde, erfaßte der Beklagte (Bekl) entsprechend der von den Kl eingereichten ESt-Erklärung neben der Hälfte des der Höhe nach unstreitigen Gewinns des Wirtschaftsjahres 1993/94 die Hälfte des von den Kl für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ermittelten Gewinns. Dennoch legten die Kl gegen den genannten Bescheid Einspruch ein und verlangten, in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 für die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere die im Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 (a.a.O.) vorgesehenen Durchschnittswerte anzusetzen und die gemäß Tz. 33 und 34 des BdF-Schreibens vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) gebildete Rücklage aufzulösen. Der Einspruch der Kl blieb jedoch erfolglos. Der Bekl führte in der Einspruchsentscheidung vom 07. März 1996 aus, nach den Urteilen des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (BStBl II 1993, 276) und vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91 (BStBl II 1993, 284) könne der Tierbestand in der Bilanz nur nach den Regeln der Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Da die bisherigen Werte nicht den gewogenen Durchschnittswert der Anschaffungs- und Herstellungskosten dargestellt hätten und auch die bisherige Bindung des gesamten Tierbestandes an die Durchschnittsbewertung mit den Regeln der Gruppenbewertung im Sinne des § 240 Abs. 4 HGB nicht zu vereinbaren gewesen sei, habe die Finanzverwaltung durch das BdF-Schreiben vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) eine neue Regelung getroffen, die spätestens in den Schlußbilanzen für die nach dem 31. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahre anzuwenden sei. Die sich danach ergebenden Werte seien erfolgswirksam anzusetzen, da selbst eine Bilanzberichtigung stets erfolgswirksam zu erfolgen habe, wenn sich der bisherige Bilanzansatz erfolgswirksam ausgewirkt habe.
Mit Schriftsatz vom 29. März 1996 erhoben die Kl die vorliegende Klage.
Sie beantragen,
die Werte für die Rinder in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1994 unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs (gewinneutral) um … DM zu erhöhen.
Hilfsweise beantragen sie,
in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 die alten Durchschnittswerte für Baden-Württemberg gemäß dem Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 (a.a.O.) beizubehalten.
Der im Hauptantrag der Kl genannte Betrag (31.820 DM) entspricht der Differenz zwischen den in der Übergangsbilanz auf den 1. Juli 1989 angesetzten Viehwerten und den Viehwerten, die sich ergeben hätten, wenn bereits in der genannten Übergangsbilanz für die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere die in der Anlage zum Schreiben des BdF vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) vorgesehenen Werte angesetzt worden wären. Auf die hierzu vom Prozeßbevollmächtigten der Kl im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnun...