Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung einer Leibrente nach dem AlltEinkG, wenn sie aufgrund freiwilliger Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung eines pauschalen Anteils von 50 % einer Leibrente, die von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund freiwillig eingezahlter Beträge bezogen wird, nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
EStG i.d.F. des AltEinkG § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG i.d.F. des AltEinkG § 22 Nr. 1 S. 3 aa; EStG i.d.F. des AltEinkG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) i.d. Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG –) im Hinblick auf den danach vorzunehmenden Ansatz der gesetzlichen Altersrente des Klägers mit einem Besteuerungsanteil von 50 % bei den sonstigen Einkünften.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1974 ist er Beamter. Aufgrund seiner vorhergehenden rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit war er auch als Beamter zur Leistung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Bis zum 31. Dezember 2004 leistete er für einen Zeitraum von 438 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 EUR zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Streitjahr bezog er als pensionierter Beamter neben Versorgungsbezügen in Höhe von 28.774,47 EUR ab dem 01. Januar 2005 eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.139 EUR (monatlich 458,95 EUR). Diese berechnet sich aus zu berücksichtigenden Entgeltpunkten in Höhe von 16,3920 (Rentenbescheid der BfA vom 26. November 2004 – Anlage K 4). Hiervon beruhen 5,7483 Entgeltpunkte oder 1.802,40 EUR auf Pflichtbeiträgen und 10,6437 Entgeltpunkte oder 3.337,44 EUR auf freiwilligen Beiträgen (Änderungsmitteilung 1/2005 des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24. Januar 2005 – Anlage K 10).
Am 12. September 2005 reichte der Kläger eine Petition beim Deutschen Bundestag ein, in der er seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte in Bezug auf die aufgrund von freiwillig geleisteten Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten vortrug. Er regte an, auch gesetzliche Renten aufgrund von freiwilligen Beiträgen in die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG einzubeziehen, so dass auf Antrag eine Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils erfolgen könne. Der Petition wurde nicht entsprochen (Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. September 2006 – Anlage K 6 –).
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 wurde die Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i.d. Fassung des AltEinkG bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 2.467 EUR (steuerpflichtiger Teil der Rente in Höhe von 2.569 EUR abzüglich 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag) der Besteuerung unterworfen. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006). Die Berücksichtigung der Rente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % entspreche der aktuellen Gesetzeslage. Es könne dahinstehen, ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig sei, da die Verwaltung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln kein Verwerfungsrecht habe.
Zur Begründung der hiergegen am 27. November 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG sei verfassungswidrig. Mit der Beitragsentrichtung würden Rentenanwartschaften als eigenes Vermögen entstehen, unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt habe und ob diese versteuert wurden. In Höhe des Kapitalanteils der Rente sei der Rückfluss als Vermögensumschichtung anzusehen und dürfe nicht als Einkommen besteuert werden.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG werde bei seiner gesetzlichen Rente aus freiwilligen Beiträgen neben dem Ertragsanteil auch 35,88 % des Kapitalanteils versteuert. In der Besteuerung des Kapitalanteils der Leibrente läge eine doppelte Besteuerung. Dies verstoße gegen Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bei ihm nicht zu einer Verminderung der Einkommensteuer geführt habe, seien diese Beiträge vollständig aus versteuertem Einkommen gezahlt worden. Dies ergebe sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1994 bis 2004 (Anlage K 5). Die nachentrichteten freiwilligen Beträge in Höhe von mehr als 10.0...