Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung der Einlage von nicht börsennotierten Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. volle Berücksichtigung des bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erlittenen Verlustes bei der Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG.
2. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen auch verdeckte Einlagen des Gesellschafters, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind.
3. Der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
4. Die Umrechnung von in US $ bewerteten Anteilen in EUR Beträge hat zu dem amtlichen Umrechnungskurs zum Einlagezeitpunkt und nicht zu den amtlichen Umrechnungskursen der jeweiligen Zeitpunkte der Anschaffung zu erfolgen.
5. Die Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG im Rahmen einer Liquidation ist nicht als Einnahme i. S. v. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG anzusehen, wenn sie die Anschaffungskosten nicht übersteigt.
6. Fließen keine nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG steuerfreien Einnahmen zu, ist § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht anwendbar und der Liquidationsverlust in Höhe des gemeinen Werts der verdeckten Einlage in vollem Umfang nach § 17 Abs. 4 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 17 Abs. 1, 4, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 S. 1; KStG § 27 Abs. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; BewG § 11 Abs. 2
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 11. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2013 wird dahingehend geändert, dass ein weiterer Liquidationsverlust in Höhe von 413.691 EUR steuermindernd berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Von den bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 %. Die danach angefallenen Kosten trägt der Beklagte.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft erlittener Verlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung (EStG) zur Hälfte oder in voller Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2003 gegründeten B-Beteiligungs GmbH (B GmbH). Gegenstand des Unternehmens war die langfristige Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften. Das Stammkapital der B GmbH betrug 25.000 EUR. Am yy.yy. 2003 übertrug die Klägerin die in ihrem Privatvermögen gehaltenen Anteile (shares) an den us-amerikanischen Gesellschaften C und D an die B GmbH (FG-Akte Bl 157 f.). Diese war danach zu 18,03 v.H. an der C und zu 18,18 v.H. an der D beteiligt.
Die Klägerin hatte die Anteile zuvor wie folgt erworben:
Gesellschaft |
Datum |
Anzahl shares |
Betrag in US $ |
Betrag in EUR |
C |
xx.xx.2001 |
25.000 |
250.000 |
289.654 |
|
xx.xx.2002 |
15.000 |
150.000 |
171.920 |
|
xx.xx.2003 |
100.000 |
1.000.000 |
927.300 |
D |
xx.xx.2002 |
20.000 |
200.000 |
201.248 |
Die Anteile wurden mit Gesellschafterbeschluss vom yy.yy. 2003 (FG-Akte Bl. 161) zum Teilwert in die B GmbH eingelegt und in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Teilwert der Anteile zum Einlagezeitpunkt wurde mit 1.590.122 EUR angenommen. Dies entsprach den der Klägerin entstandenen Anschaffungskosten; die Umrechnung der Anschaffungskosten von US $ in EUR erfolgte zum Kurs des jeweiligen Anschaffungsdatums durch die Klägerin (FG-Akte Bl. 161, 152 ff.). Am Tag der Einlage lag der Gegenwert der Anschaffungskosten von 1.600.000 US $ (bei Ansatz eines mittleren Briefkurses von 0,85456) bei 1.367.290 EUR (vgl. www. xxx.xxx.). Eine ausführliche Bewertung der Unternehmen auf den Einlagestichtag wurde nicht erstellt.
Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der B GmbH wurde entsprechend der eingereichten Erklärung zum 31. Dezember 2003 mit 1.590.122 EUR festgestellt (vgl. Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27, § ...