Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG. Keine Zurechnung aktiver Einkünfte bei mittelbarer Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewerbeertrag einer inländischen KG ist nicht um die Erträge aus den Beteiligungen an schweizerischen Kapitalgesellschaften nach § 9 Nr. 7 GewStG und das jeweilige Gewerbekapital um die Wertansätze der Anteile an den Gesellschaften nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG zu kürzen, wenn die eigenen Erträge der Kapitalgesellschaften nicht zu 90 % aus aktiven Tätigkeiten i.S. des § 8 Nr. 1 bis 6 AStG stammen, weil lediglich die Gesellschaft, an der die Kapitalgesellschaften atypisch still beteiligt sind, an inländischen Produktionsgesellschaften beteiligt ist und somit die schweizerischen Kapitalgesellschaften mit ihrer atypischen Beteiligung keine Einkünfte aus einer eigenen aktiven Tätigkeit beziehen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 7, § 12 Abs. 3 Nr. 4; AStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes 1991 (GewStG) in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an vier schweizerischen Tochtergesellschaften anzuwenden sind.
An der Klägerin waren im Streitjahr 1991 als Kommanditisten zu gleichen Teilen die Herren P., R. und M.Z. beteiligt. Als Komplementärin fungierte die Firma Z. Geschäftsführungs GmbH, die am Kapital der Klägerin nicht beteiligt war. Gegenstand des Unternehmens war im Wesentlichen das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften der …- und … branche sowie die Verpachtung von Grundbesitz an die Tochtergesellschaften.
Die Kommanditisten der Klägerin waren zu je einem Drittel an den schweizerischen Gesellschaften C. GmbH, F. GmbH, D. GmbH und E. GmbH, jeweils mit Sitz in – U – (im Folgenden: – U – Gesellschaften), beteiligt. Deshalb waren die Anteile bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen bilanziert. Die Ausschüttungen der – U – Gesellschaften wurden als Sonderbetriebseinnahmen und der jeweilige Beteiligungswert wurde im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin erfasst.
Ursprünglich waren diese Schweizer Gesellschaften still beteiligte Gesellschafter an der Klägerin. Durch Vereinbarungen vom 9./11.3.1983 schieden die – U – Gesellschaften mit Wirkung zum 1.1.1983 als stille Gesellschafter aus. Das hieraus herrührende Abfindungsguthaben wurde nach einer teilweisen Tilgung mit Verrechnungen der Klägerin als Darlehen gegen einen Zinssatz mit 6 % zur Verfügung gestellt. Aus diesem Darlehen erzielten die Schweizer Zwischengesellschaften in der Folgezeit einen Teil ihrer Einkünfte. Weitere Einkünfte erhielten sie aus einer atypisch stillen Beteiligung von zusammen 17/41 an der Firma … & … Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden: … & … Z.). An dieser Gesellschaft waren zudem die Herren P., R. und M.Z. mit je 8/41 beteiligt.
Die … & … Z. hatte ihrerseits 100 % ige Töchter und war an mehreren weiteren Gesellschaften beteiligt. Zu den 100 % igen Tochtergesellschaften gehörten die Firmen – O – Z. GmbH und Co. KG, T.I. GmbH und Co. KG und D&H GmbH und Co. Bei allen drei Firmen handelte es sich um deutsche Produktionspersonengesellschaften, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen beziehungsweise dem Betrieb eines Ingenieurbüros befassten. Die … & … Z. erzielte im Streitjahr 1991 aus ihrer Beteiligung an den genannten Gesellschaften Erträge, die aufgrund der atypisch stillen Beteiligung der – U – Gesellschaften von zusammen 17/41 bei diesen als Gewinnanteile erfasst wurden. Von ihrem Bilanzgewinn 1990 schütteten die F. GmbH 264.122 DM und die E. 10.614 DM im Jahr 1991 an die Klägerin – in Gestalt von Sonderbetriebseinnahmen – aus. Von den beiden anderen – U – Gesellschaften erhielt sie im Streitjahr 1991 keine Ausschüttungen (Rb-Akten Bl. 31/32).
Im Geschäftsjahr 1990 setzten sich die Erträge der – U – Gesellschaften wie folgt zusammen:
|
C. CHF |
F. CHF |
D. CHF |
E. CHF |
Gesamt in CHF (DM-Betrag in Klammern) |
Erträge aus Wertpapieren, Zinsen, Dividenden |
235.904,11 |
170.056,85 |
147.390,68 |
75.613,26 |
628.964,90 |
Darlehenszinsen Y.Z. |
64.399,29 |
234.382,12 |
189.099,35 |
195.801,64 |
683.682,40 |
sonstige Zinsen |
383,68 |
368,37 |
44.268,49 |
46.055,91 |
91.076,45 |
Erträge aus Kursdifferenzen |
12.607,59 |
0 |
0 |
0 |
12.607,59 |
Zwischensumme I: |
313.294,67 |
404.807,34 |
380.758,52 |
317.470,81 |
1.416.331,34 (1.662.064,83) |
Gewinnanteil … & … Z. |
185.029,– |
185.029,– |
185.029,– |
185.029,– |
740.116,00 |
Zinsertrag Darlehen … & …Z. |
183.333,– |
176.437,– |
174.754,– |
172.364,– |
706.888,00 |
Zwischensumme II: |
368.362,– |
361.466,– |
359.783,– |
357.393,– |
1.447.004,00 (1.698.059,19) |
Erträge insgesamt: |
681.656,67 |
766.273,34 |
740.541,52 |
674.863,81 |
2.863.335,34 (3.360.124,02) |
Die Klägerin gab ihre Gewerbesteuererklärung für 1991 am 30.09.1992 ab. In ihrer Gewerbesteuererklärung sind die – U – Gesellschaften mit den Kürzungen nach § 9 Nr. 7 GewStG bzw. § 12...