Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Gestaltungsmissbrauch durch "Outsourcing" einer inländischen Bank in Kapitalanlagegesellschaft in den "Dublin-Docks"; kein Schachtelprivileg nach DBA-Irland für Dividende einer "Unlimited Company"; Vertrauensschutz bezüglich Schachtelprivileg wegen Auskünften und Schreiben des BMF; IFSC-Gesellschaft keine Briefkastenfirma
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beteiligung einer inländischen Bank in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (gemeinschaftsrechtlich geförderte sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) war im Streitjahr 1991 -vor der Änderung von § 10 Abs.6 AStG durch das StÄndG 1992- auch dann nicht gemäß § 42 AO 1977 rechtsmissbräuchlich, wenn die IFSC-Gesellschaft in Irland keine besonderen sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung von Geschäftsbetrieben unterhielt und die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland im Wesentlichen durch eine Managementgesellschaft erfolgte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.1.2000 I R 94/97, BStBl II 2001, 222).
2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art.22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Company limited by shares" ausgeschüttet werden, nicht aber bei Ausschüttungen einer irischen "Unlimited Company having a share capital".
3. Dem inländischen Empfänger der Ausschüttung einer irischen "Unlimited Company" stand 1991 das unter 2. genannte Schachtelprivileg auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten deswegen zu, weil das Bundesfinanzministerium noch mit seinem Schreiben vom 3.12.1987 IV C 5 - S 1301 Irl - 15/87 auch die "Unlimited Company" als Kapitalgesellschaft i.S. des Schachtelprivilegs eingestuft, diese Beurteilung in der Folgezeit mehreren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mitgeteilt hatte, die Beteiligung bewusst im Vertrauen auf diese Auskünfte eingegangen wurde und das BMF diese Rechtsauffassung erst nach dem Streitjahr (mit Schreiben vom 30.7.1999 IV D 3 - S 1301 Irl - 1/99, BStBl I 1999, 698) wieder geändert hat.
4. Die Einschaltung passiv tätiger Kapitalanlagegesellschaften im Ausland unterliegt grundsätzlich den Regelungen der §§ 7 ff. und damit auch § 10 Abs. 5 AStG(Ausführungen zur Konkurrenz zwischen den §§ 7 ff. AStG und § 42 AO 1977).
5. Eine sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks ist keine bloße Briefkastenfirma.
Normenkette
AO 1977 § 42; AStG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 5; AStG 1992 § 10 Abs. 6, DBA-Irland Art. 22 Abs. 2 S. 1 Buchst. a DoppelBuchst aa S. 3; KStG § 26 Abs. 7; AO 1977 § 176 Abs. 2, 1 Nr. 3; BGB § 242
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beteiligung an einer irischen Kapitalgesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ob bei Verneinung dieser Frage die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a (aa) des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Irland) vorliegen und, falls auch diese Frage zu verneinen ist, inwieweit der Klägerin (Klin) Vertrauensschutz zu gewähren ist.
Die Klin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von … DM und Sitz in …. Aktionäre sind u. a. die … mit 20%, die … mit 19%, die … mit 13,7%, der … mit 3% sowie weitere Aktionäre, die teilweise dem genossenschaftlichen Bankensektor zuzurechnen sind. Bezüglich der Anteilseigner im einzelnen wird auf die Anlage 2 zur Bilanz verwiesen.
Die Klin war ab Dezember 1990 bis 04.11.1992 an zwei irischen Kapitalanlagegesellschaften (im nachfolgenden IRINC genannt-) mit jeweils 10 % beteiligt Die übrigen Anteile hierzu hielten jeweils … aus dem Bereich der … Auf das Protokoll der Gründungsversammlung vom 22.10.1990 und die am 3.12.1990 erfolgte Kapitaleinzahlung (Anlage 6 a zum Schriftsatz vom 25.5.200 (Ordner Bl. 437– 449) wird Bezug genommen. Zu diesen Beteiligungen kam es aufgrund folgender Umstände:
Wie auch andere Banken suchte auch die Bankengruppe des Genossenschaftsverbandes nach günstigen Anlagemöglichkeiten für Kapitalanlagen zur Anlage von Eigenmitteln. Hierfür war im … eine Tochtergesellschaft der …-Bank, die … GmbH, zuständig.
Ursprünglich bestand in den 80er Jahren bis zur Revision des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens die Möglichkeit, Kapital günstig bei einer amerikanischen … (nachfolgend … genannt) anzulegen und über diese Form ebenfalls ein internationales Schachtelprivileg nach dem damaligen deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen auszunutzen. Diese Möglichkeit entfiel 1989 durch die Neufassung dieses Doppelbesteuerungsabkommens. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1–3 vom Oktober 1987 zum Schriftsatz des beklagten Finanzamts (FA) vom 22.12.2000 (FG-Akte Bd. II B. 235–237) verwiesen. Da bereits vor dem formellen Abschluss des DBA USA die Änderung bekannt wurde, suchten nunmehr die Bankengruppen, insbesondere auch die … GmbH (nachfolgend … GmbH genannt) nach ...