Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug trotz Nichtübereinstimmung der in der Gutschrift angegebenen Anschrift des Leistenden mit seinem tatsächlichen Geschäftssitz. Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Unterliegen im kostenrechtlichen Sinne
Leitsatz (redaktionell)
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Edelmetallankäufe allein aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen der in den Gutschriften als Anschrift des leistenden Unternehmers angegebenen Anschrift des Geschäftsführers der leistenden GmbH und dem tatsächlichem Geschäftssitz der GmbH versagt werden darf.
2. Ein im Edelmetallhandel Tätiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Identität der ihm gegenüber auftretenden Personen eingehend zu prüfen.
3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt kein für die Kostenentscheidung relevantes Unterliegen dar.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 135 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen April bis Juni 2013 vom 03.12.2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 58.060,11 EUR für April 2013, in Höhe von 157.529,06 EUR für Mai 2013 und in Höhe von 240.665,83 EUR für Juni 2013 aufgehoben. Bis zur Höhe der bis zum Datum der Beschlussfassung für die Streitzeiträume vom Antragsgegner vereinnahmten Beträge wird die Aufhebung der Vollziehung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus Gutschriften zusteht, die die Antragstellerin einer anderen Gesellschaft für Edelmetallankäufe erteilt hat.
Die Antragstellerin wurde Ende 2012 gegründet und betrieb im Streitzeitraum einen Schmuck- und Edelmetallhandel sowie ein Pfandleihhaus. In diesem Rahmen bezog sie Lieferungen von Platin, Palladium und Silber (als Bruch, Granulat und Feinsilber), die sie ihrerseits an Scheideanstalten weiterlieferte.
Ausweislich der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Belege bezog sie ihre Lieferungen im Streitzeitraum von einer B. GmbH. Diese war in 2005 gegründet und Anfang 2012 in ihre gegenwärtige Firma umfirmiert worden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs war ihr bisheriger Gegenstand (Beteiligung an anderen Unternehmen, Vermietung und Verpachtung von Mobilien und Immobilien sowie alle Tätigkeiten, die diesem Geschäftsgegenstand mittelbar und unmittelbar dienen) mit Beschluss vom 13.12.2012 um den Geschäftsgegenstand „Handel mit Eisen und Metallen” ergänzt worden. Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente hatte am selben Tag ein C. (wohnhaft D.-Straße in E.) die Anteile an der B. GmbH erworben und sich zum Alleingeschäftsführer bestellt. Am 31.01.2013 wurde die Wohnanschrift des C. als Geschäftsanschrift der B. GmbH im Handelsregister vermerkt.
Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente berief sich C. als Geschäftsführer am 26.02.2013 ab und bestellte die in F. wohnhafte polnische Staatsbürgerin G. zur Geschäftsführerin, was am 07.03.2013 im Handelsregister eingetragen wurde.
Am 22.04.2013 (eingetragen im Handelsregister am 29.04.2013) meldete G. gegenüber dem Handelsregister an, dass die Geschäftsanschrift der B. GmbH nunmehr H.-Straße in I. laute. Unter dieser Anschrift ist ein Büroservice tätig, bei dem die B. GmbH ein Postfach unterhielt, dessen Inhalt an ein weiteres Büroservicepostfach in E. versandt wurde.
Am 02.07.2013 meldete die B. GmbH gegenüber dem Handelsregister an, dass seit dem 01.07.2013 G. ihre Alleingesellschafterin sei (aufgenommen in den Registerordner am 04.07.2013).
Am 18.03.2013 vereinbarten die Antragstellerin und die B. GmbH, vertreten durch G., dass über Lieferungen der B. GmbH an die Antragstellerin durch Gutschriften der Antragstellerin abgerechnet werden solle. Solche Gutschriften wurden in der Folge erstellt, wobei als Anschrift der B. GmbH „D.-Straße, 12555 E.” angegeben wurde. Ferner erteilte die B. GmbH auf den Gutschriften jeweils Barzahlungsquittungen durch eine Unterschrift von G. und unter Hinzufügung eines Firmenstempels mit der gleichen Anschrift. Wegen der Einzelbeträge und des sonstigen Inhalts der Gutschriften nimmt das Gericht auf die vom Antragsgegner als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 07.02.2014 übersandten Kopien (Bl. 35 bis 56 Gerichtsakte) Bezug.
Jeden...